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Jahresbericht 1932 der Zürcher Kunstgesellschaft
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Höchstens die Hälfte der Mitglieder darf länger als zwei Amtsdauern einer Kommission
angehören; die ausscheidenden Mitglieder sind für drei Jahre nicht wieder wählbar.
8 21.
Gestrichen.
8 22.
Wird an $ 18 angeschlossen.
8 30.
Gestrichen.
$ 30 bis,
Gestrichen.
5. Die Direktion des Kunsthauses.
$ 31 bis.
Der Direktor des Kunsthauses ist das eigentlich geschäftsführende Organ; er wohnt
allen Sitzungen des Vorstandes und der ständigen Kommission mit beratender Stimme bei.
Der Direktor hat in allen die Sammlungen, die Ausstellungen und die Bibliothek
betreffenden Fragen die Geschäfte vorzubereiten und Antrag zu stellen. Ihm liegt die
Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Kommissionen ob, soweit sie nicht
Jem Präsidenten, dem Quästor oder andern Mitgliedern des Vorstandes oder den Kommis-
szionen zugewiesen wird.
Der Vorstand gibt dem Direktor das nötige Personal bei, insbesondere für den kauf-
männischen Betrieb, von welchem der Direktor möglichst zu entlasten ist. Das Personal ist
Jem Direktor unmittelbar unterstellt.
S 35.
Diese Statuten treten an Stelle der Statuten vom 3. Juli 1919 und Abänderungen vom
L2. Januar 1926. Beschlüsse der Generalversammlung über vollständige oder teilweise
Revision der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln aller
abgegebenen gültigen Stimmen.
Übergangsbestimmungen.
8 37.
Die Generalversammlung, die diese Statuten genehmigt, hat sofort den Präsidenten
ınd die zehn von ihr zu ernennenden Mitglieder des Vorstandes neu für eine Amtsdauer
‚on drei Jahren zu wählen. Bei dieser Wahl finden die Vorschriften von $ 12bis, Abs. 4
noch keine Anwendung.
Nach seiner Wahl hat der Vorstand die Kommissionen ‚auf eine Amtsdauer von drei
Jahren neu zu bestellen. Die Vorschrift von 8 20 findet dabei Anwendung.
$ 38.
Für den Fall, dass der Kanton Zürich dem Gesuche des Vorstandes um Gewährung
jines angemessenen jährlichen Beitrages entspricht, wird der Vorstand ermächtigt, dem
Regierungsrat des Kantons Zürich einen Vertreter im Vorstand zuzugestehen, der vom
Regierungsrat auf unbestimmte Zeit zu delegieren ist, sowie die entsprechenden Änderungen
Jer Statuten von sich aus vorzunehmen und allfällige weitere, die Finanzen der Gesellschaft
nicht belastende Abmachungen mit dem Kanton Zürich zu treffen.