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Jahresbericht 1942 der Zürcher Kunstgesellschaft
Beilage I:
Das Schweizerische Künstler-Archiv
und das
Schweizerische Künstler-Lexikon
Sechster Bericht, 1. Mai 1942 bis 31. Dezember 1942
Als im Sommer 1936 zwischen dem Schweizerischen Kunstverein und der Zürcher Kunst-
gesellschaft eine Uebereinkunft getroffen wurde für Ermöglichung der Herausgabe eines
Ergänzungsbandes V zum Schweizerischen Künstler-Lexikon, meldete der Jahresbericht 1936
der Zürcher Kunstgesellschaft im Rahmen eingehenderer Ausführungen:
«Die Organisation im Großen ist die folgende:
Der Schweizerische Kunstverein übernimmt als Herausgeber des Bandes die Finan-
zierung und ordnet das Vertragsverhältnis mit dem Verleger. Für die Vorbereitung,
Aufstellung und Drucklegung des Textes bestellt er eine Redaktionskommission mit dem
Direktor des Kunsthauses als Vorsitzendem. Die Zentralstelle für die Vorbereitungs-
und Redaktionsarbeit ist das Zürcher Kunsthaus. Die Zürcher Kunstgesellechaft stellt das
seit 1917 durch sie gesammelte und geordnete Material unbeschränkt zur Nutzbarmachung
unter der Leitung des Direktors zur Verfügung, ebenso das Büro des Kunsthauses und in
angemessenem Rahmen dessen übrige Arbeitskräfte. Die ordentliche Weiterarbeit am
Namen- und Literaturverzeichnis und am Künstlerlexikon-Archiv wird dabei nicht
unterbrochen.»
Die damals geplante Herausgabe des Ergänzungsbandes auf die Schweizerische Landes-
ausstellung von 1939 wurde nicht möglich. Die Kriegsjahre schienen einen weiteren Auf-
schub zu gebieten. Eine zuversichtlichere Betrachtung der Dinge und die Hoffnung auf
Ueberwindung der durch den Krieg bedingten Schwierigkeiten für Herstellung und Absatz
des Buches veranlaßte den Schweizerischen Kunstverein im Sommer 1942, der Aufgabe
wieder näher zu treten und in Unterhandlungen mit der Zürcher Kunstgesellschaft die
seinerzeit getroffene Uebereinkunft grundsätzlich zu bestätigen und zu präzisieren.
«Zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse betreffend das Schweizerische Künstler-Lexikon»
wurde zwischen dem Schweizerischen Kunstverein — SKV — und der Zürcher Kunstgesell-
schaft — ZKG — ein Vertrag abgeschlossen mit dem Wortlaut:
Künstler-Archiv
Das Schweizerische Künstler-Archiv, als Gesamtheit des für die Herausgabe des
Schweizerischen Künstler-Lexikons gesammelten Materials, wird mit dem heutigen
Datum als Eigentum der ZKG. erklärt.
Das Benützungsrecht wird wie folgt geregelt:
Für die Vorbereitung und die Herausgabe des Künstler-Lexikons steht dem SKYV,
dessen Organen und Beauftragten, das ausschließliche, zeitlich und sachlich un-
beschränkte Benützungsrecht zu.
Das Künstler-Archiv darf somit von keiner anderen Institution oder Person
für irgendwelche Arbeiten oder Publikationen, die eine Konkurrenz für das
Schweizerische Künstler-Lexikon sein könnten, benützt werden.
Für andere Zwecke, wie Monographien, Biographien und dergleichen darf das
Künstler-Archiv auch Drittpersonen durch die ZKG zugänglich gemacht werden.
In Zweifelsfällen hat die ZKG die Genehmigung des SKV einzuholen.