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Jahresbericht 1945 der Zürcher Kunstgesellschaft
Beilage I:
Das Schweizerische Künstler-Archiv
und das
Schweizerische Künstlerlexikon
Neunter Bericht, 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1945
Der Artikel 2 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Kunstverein und der
Zürcher Kunstgesellschaft vom 27. November / 5. Dezember 1942, wie er mit dem vollstän-
digen Wortlaut im Jahresbericht 1942 der Zürcher Kunstgesellschaft S. 26/27 abgedruckt
ist. bestimmt:
Für die Vorbereitung und die Herausgabe des Künstler-Lexikons steht dem Schwei-
zerischen Kunstverein, dessen Organen und Beauftragten, das ausschließliche, zeit-
lich und sachlich unbeschränkte Benützungsrecht zu.
Das Künstler-Archiv darf somit von keiner andern Institution oder Person für irgend-
welche Arbeiten oder Publikationen, die eine Konkurrenz für das Schweizerische
Künstler-Lexikon sein könnten, benützt werden,
Für andere Zwecke, wie Monographien, Biographien und dergleichen darf das
Künstler-Archiv auch Drittpersonen durch die Zürcher Kunstgesellschaft zugänglich
gemacht werden. In Zweifelsfällen hat die Zürcher Kunstgesellschaft die Genehmi-
gung des Schweizerischen Kunstvereins einzuholen.
Die starke und stets zunehmende Beanspruchung des Büro des Kunsthauses durch
«Drittpersonen» für Auskünfte aus dem Quellenmaterial des Künstler-Archivs bedingte die
Aufstellung eines Reglemente, das mit dem Datum des 23. April 1945 dem Vorstand
der Zürcher Kunstgesellschaft und dem Geschäftsausschuß des Schweizerischen Kunst-
vereins unterbreitet und von beiden Instanzen genehmigt wurde. Es lautet:
1. Das Schweizerische Künstler-Archiv ist angelegt und unterhalten und wird ständig aus-
gebaut durch die Zürcher Kunstgesellscha ft als deren Eigentum, Es steht
mit seinem Inhalt der Zürcher Kunstgesellschaft zur Verfügung für ihre eigenen
Veröffentlichungen, wie Sammlungs- und Ausstellungskataloge, Monographien
über einzelne Künstler in Form von Neujahrsblättern und weitere Arbeiten innerhalb
des Aufgabenkreises des Zürcher Kunsthauses.
2.
Die Benutzung und Verwertung des Archivs als Quellenmaterial für einen fünften Band
des Schweizerischen Künstlerlexikons ist ausdrücklich und ausschließ-
lich dem Schweizerischen Kunstverein vorbehalten. Die Zürcher Kunst-
gesellschaft ist dem Schweizerischen Kunstverein gegenüber verantwortlich für die Ver-
hütung jeder Verletzung dieser Bestimmung.
3.
Gegenüber den vielfachen Ansprüchen Dritter um Auskunft und Dokumentie-
rung aus dem Archiv gilt auf Zusehen hin das Folgende: