Jahresbericht 1945 der Zürcher Kunstgesellschaft
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A,
Auf mündliche oder telephonische Anfragen von Amtsstellen, Verlegern,
Publizisten, Händlern, Privatpersonen nach Adressen und einfachen
Lebensdaten einzelner Künstler aus dem Material des Archivs wird vom Büro
des Kunsthauses mündlich oder telephonisch Auskunft erteilt.
Schriftliche Anfragen nach Adressen und einfachen Lebensdaten eines oder
mehrerer Künstler werden vom Büro des Kunsthauses schriftlich beantwortet
anter Verrechnung der Aufwendung für Porto.
D.
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Eingehendere Auskunft mit biographischen Daten und Angaben über einzelne
Arbeiten und Gesamtwerk eines oder mehrerer Künstler wird, nach Prüfung und
Genehmigung des Gesuches durch den Direktor des Kunsthauses, schriftlich er-
teilt, mit Verrechnung von Porto und einer Gebühr für Such- und Schreib-
arbeit, sowie der Verpflichtung zur Quellenangabe, d.h. dem Hinweis auf
das Archiv, bei Verwendung der Angaben durch den Gesuchsteller,
J.
Ueber Gesuche um Ermöglichung der Durchsicht und Excerpierung
von Bestandteilen des Archivs im Lesesaal des Kunsthauses entscheidet der Direktor
des Kunsthauses nach Anhörung des Gesuchstellers. Wenn dem Gesuch entsprochen
werden kann, gilt für den Besucher bei Verwendung der dem Archiv entnommenen
Daten die Verpflichtung zur Quellenangabe, bei vornehmlich kommerzieller
Verwendung, z. B. durch Verleger, die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr.
Zu einer Umstellung des ganzen Anlage-Planes für Band V des Schweizerischen Künstler-
lexikons führte die Erklärung des Verlages Huber & Cie. in Frauenfeld, daß die Bände I—IV
so gut wie vollständig ausverkauft und vergriffen seien. Bisher war der neue Band nur als
Nachtrag zum ganzen Lexikon von 1902—1917 und seinen Artikeln für die Jahrzehnte von
1870 bis zur Gegenwart vorgesehen, mit ergänzenden Angaben zu den dort bereits behan-
delten, und neuen Artikeln über die dort noch nicht aufgenommenen Künstler. Wenn nun
aber die vier ersten Bände aus dem Handel verschwunden und zur Benutzung einzig die
in den öffentlichen Bibliotheken und vielleicht in Privatbesitz noch vorhandenen Exem-
plare benutzbar blieben, so stellte sich die Frage, ob die neue Situation nicht eine neue Ent-
schließung verlange. Gegenüber den zwei Möglichkeiten: Beibehaltung des bisherigen
Planes mit Ausgabe des neuen Bandes als «Supplement»-Band in unmittelbarer Abhängig-
keit zu den Bänden I—IV, oder Neubearbeitung des ganzen Stoffes der ersten vier Bände
und der neuesten Zeit zum Ersatz des Lexikons von 1902—1917 durch ein von Grund auf
neues Werk in vielleicht wieder vier oder fünf Bänden, fiel die Entscheidung für eine dritte.
Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Kunstvereins vom 21. Dezember geneh-
migte einen Antrag der Redaktionskommission auf Herausgabe eines vom «alten» Lexikon
unabhängigen Bandes mit durchweg neuen, selbständigen Texten über die Künstler im Zeit-
raum von 1850—1950, genauer 1848—1948, das heißt im zeitlichen Bereich des durch die
Verfassung von 1848 neu geschaffenen schweizerischen Bundesstaates, der, wie eine politische,
so auch eine neue wirtschaftliche und kulturelle Phase für die Schweiz einleitete. Ein solches
Künstlerlexikon der neuen Schweiz oder der Schweiz der letzten hundert Jahre ließ sich
auch denken als Gabe des Schweizerischen Kunstvereins an die Schweiz unserer Zeit zu
ihrem einhundertsten Geburtstag.