einem voraussichtlichen Kostenaufwand von rund 5 500 000
Franken! zu erstellen.
Zuwendungen der Stadt
Art. 4
Die Stadt übereignet der Stiftung unentgeltlich die unbelaste-
ten Grundstücke gemäß Vertragsplan im Schätzungswert von
2 384 000 Franken. Der Abbruch der auf diesen Grundstücken
stehenden Gebäulichkeiten ist Sache der Stadt.
Art. 5
Unterhaltsverpflichtung
Die Stiftung verpflichtet sich, ihre Liegenschaften und Garten-
anlagen dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Die Stadt Zürich
leistet an einen zu äufnenden Unterhaltsfonds jährliche Beiträge
von 70 000 Franken.
Art. 6
Benützungsrecht der Kunstgesellschaft
Die Stiftung überläßt die ihr gehörenden Gebäulichkeiten
der Zürcher Kunstgesellschaft zur dauernden unentgeltlichen
Benützung.
Die Ueberlassung erfolgt nach den in Abschnitt II dieses Ver-
trages niedergelegten Grundsätzen,
Art. 7
Stiftungsrat
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet. Er besteht
aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, wovon drei
Mitglieder vom Stadtrat der Stadt Zürich und drei Mitglieder von
der Zürcher Kunstgesellschaft ernannt werden. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind wieder-
wählbar. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
i Nach neuesten Berechnungen über 6 000 000 Franken.
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