Volltext: Jahresbericht 1953 (1953)

einem voraussichtlichen Kostenaufwand von rund 5 500 000 
Franken! zu erstellen. 
Zuwendungen der Stadt 
Art. 4 
Die Stadt übereignet der Stiftung unentgeltlich die unbelaste- 
ten Grundstücke gemäß Vertragsplan im Schätzungswert von 
2 384 000 Franken. Der Abbruch der auf diesen Grundstücken 
stehenden Gebäulichkeiten ist Sache der Stadt. 
Art. 5 
Unterhaltsverpflichtung 
Die Stiftung verpflichtet sich, ihre Liegenschaften und Garten- 
anlagen dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Die Stadt Zürich 
leistet an einen zu äufnenden Unterhaltsfonds jährliche Beiträge 
von 70 000 Franken. 
Art. 6 
Benützungsrecht der Kunstgesellschaft 
Die Stiftung überläßt die ihr gehörenden Gebäulichkeiten 
der Zürcher Kunstgesellschaft zur dauernden unentgeltlichen 
Benützung. 
Die Ueberlassung erfolgt nach den in Abschnitt II dieses Ver- 
trages niedergelegten Grundsätzen, 
Art. 7 
Stiftungsrat 
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet. Er besteht 
aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, wovon drei 
Mitglieder vom Stadtrat der Stadt Zürich und drei Mitglieder von 
der Zürcher Kunstgesellschaft ernannt werden. Die Amtsdauer 
beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind wieder- 
wählbar. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
i Nach neuesten Berechnungen über 6 000 000 Franken. 
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