Aufsicht
Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem Stadtrat zu.
Art. 10
IL. Verhältnis zwischen der Stiftung und
der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. II
Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses
Als Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses ver-
pflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft,
a) die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden
öffentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbeson-
dere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren und sie
in geeigneter Form der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen;
b) regelmäßig wechselnde Ausstellungen in- und auslän-
dischen Kunstgutes zu veranstalten.
III. Verhältnis zwischen der Stadt und
der Zürcher Kunstgesellschaft
Art. ı2
Beitragsleistung der Stadt
Die Stadt Zürich entrichtet ab ı. Januar 1954 der Zürcher
Kunstgesellschaft einen jährlich wiederkehrenden Beitrag von
350 000 Franken zur Finanzierung des laufenden Betriebes und
zur Aeufnung der Sammlungen.
Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalender-
quartals zu entrichten.
Art. 13
Einstellung der Beitragsleistung
Die Beitragsleistung kann ab ı. Januar 1958 durch Beschluß
des Gemeinderates eingestellt werden, Die Einstellung ist der