Volltext: Jahresbericht 1953 (1953)

Aufsicht 
Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem Stadtrat zu. 
Art. 10 
IL. Verhältnis zwischen der Stiftung und 
der Zürcher Kunstgesellschaft 
Art. II 
Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses 
Als Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses ver- 
pflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft, 
a) die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden 
öffentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbeson- 
dere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren und sie 
in geeigneter Form der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen; 
b) regelmäßig wechselnde Ausstellungen in- und auslän- 
dischen Kunstgutes zu veranstalten. 
III. Verhältnis zwischen der Stadt und 
der Zürcher Kunstgesellschaft 
Art. ı2 
Beitragsleistung der Stadt 
Die Stadt Zürich entrichtet ab ı. Januar 1954 der Zürcher 
Kunstgesellschaft einen jährlich wiederkehrenden Beitrag von 
350 000 Franken zur Finanzierung des laufenden Betriebes und 
zur Aeufnung der Sammlungen. 
Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalender- 
quartals zu entrichten. 
Art. 13 
Einstellung der Beitragsleistung 
Die Beitragsleistung kann ab ı. Januar 1958 durch Beschluß 
des Gemeinderates eingestellt werden, Die Einstellung ist der
	        
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