Full text: Jahresbericht 1953 (1953)

Zürcher Kunstgesellschaft zwei Jahre vor der Fälligkeit der letz- 
ten Rate anzuzeigen. 
Die Zürcher Kunstgesellschaft ist unter Einhaltung der glei- 
chen Anzeigefrist berechtigt, auf die Beitragsleistungen zu ver- 
zichten und sich dadurch von den Auflagen gemäß Art. 14 und 
15 zu befreien. 
Art. 14 
Bedingungen für die Beitragsleistung 
Die Beitragsleistung der Stadt ist an die Einhaltung nach- 
stehender Auflagen geknüpft: 
A. Eintrittsbedingungen 
ı. Der Zutritt muß 
zu den Sammlungen während des ganzen Sonntags und 
an mindestens einem Wochenhalbtage, 
zu den wechselnden Ausstellungen mindestens an den 
Sonntagnachmittagen 
unentgeltlich sein. 
2. Das Kunsthaus ist an zwei Wochentagen abends von 20 bis 
22 Uhr zum herabgesetzten Preis von Fr. 1.— offenzuhalten. 
3. Die geltenden Eintrittspreise für die Sammlung und die Aus- 
stellungen einheimischen Kunstgutes von Fr. 1.50 dürfen nur 
mit Bewilligung des Stadtrates erhöht werden. 
Bei der Festsetzung der Eintrittspreise für Ausstellungen, die 
mit besonders hohen Kosten verbunden sind, insbesondere 
von ausländischem Kunstgut, ist die Zürcher Kunstgesell- 
schaft frei, 
5. Für Schulklassen unter Leitung eines Lehrers ist der Eintritt 
frei. 
6. Studenten, Schülern und Militärpersonen sowie geschlosse- 
nen Gesellschaften von mindestens 15 Personen sind Ermäßi- 
gungen von mindestens der Hälfte der normalen Preise ein- 
>
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.