zuräumen. Für Kinder bis zu 12 Jahren in Begleitung Erwach-
sener ist der Eintritt unentgeltlich.
Jugendlichen bis zu 25 Jahren ist Gelegenheit zu geben, zu
erleichterten Bedingungen Juniorenmitglied der Zürcher
Kunstgesellschaft zu werden.
7.
B. Statutenänderungen
Die Zürcher Kunstgesellschaft hat ihre Statuten wie folgt zu
ändern:
Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist auf 18 festzusetzen, von
denen sechs Künstler sein müssen. Sechs Vorstandsmitglieder,
darunter zwei Künstler, werden vom Stadtrat ernannt. Die
Gesamtzahl der dem Vorstand angehörenden Künstler soll
jedoch sechs nicht übersteigen.
Einer der beiden Rechnungsrevisoren der Zürcher Kunst-
gesellschaft wird durch den Stadtrat bezeichnet.
Art. 15
Voranschlag und Jahresrechnung
Die Zürcher Kunstgesellschaft hat den Voranschlag und die
Jahresrechnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Der Voranschlag ist jeweils bis Ende November des laufenden
Jahres dem Stadtrat einzureichen.
IV. Schiedsgericht und Inkrafttreten des Vertrages
Art. 16
Schiedsgericht
Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung und einem der Stifter
oder zwischen den Stiftern über die Anwendung dieses Vertrages
entstehen, werden von einem dreigliedrigen Schiedsgericht, in
das die Kunstgesellschaft und die Stadt je ein Mitglied abordnen,
antschieden.