103 FINANZEN
Verbindlichkeit realisiert, sondern vielmehr, dass die Stiftung Zürcher Kunsthaus noch einen Teil der geleisteten
Beiträge an die ZKG zurückerstatten wird (gemäss Schätzung per 31. Dezember 2022 sollte die ZKG noch rund
CHF 1.07 Mio. zurückerstattet erhalten).
9. HONORAR DER REVISIONSSTELLE
in CHF 31.12.22 31.12.21
Honorar für Revisionsdienstleistungen 40 000 9 000
10. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER COVID-19-PANDEMIE
Aufgrund der von der Regierung ergriffenen Massnahmen war das Kunsthaus 2021 während knapp zwei Monaten
nicht geöffnet. Eine Ausfallentschädigung von TCHF 311 wurde vom Kanton bezahlt. Die Kurzarbeitsentschädigung
2021 von TCHF 466 wurde von der Kunstgesellschaft beantragt und auch an die ZKG bezahlt. 2022 waren keine Ent-
schädigungen mehr notwendig. Die Subventionsbeiträge der Stadt Zürich wurden in vollem Umfange bezahlt.
11. FORTFÜHRUNG DER ZÜRCHER KUNSTGESELLSCHAFT
Die Jahresrechnung der Zürcher Kunstgesellschaft weist per 31. Dezember 2022 eine buchmässige Überschuldung aus.
Aufgrund von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kunsthaus-Erweiterung und dem ersten vollständi-
gen Geschäftsjahr sowie aus dem Brandvorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2022 resultierte auch im Berichts-
jahr ein Verlust, welcher die buchmässige Überschuldung per 31. Dezember 2022 auf rund CHF 3 Mio. erhöht hat.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 69d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in
Verbindung mit Artikel 725b Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts hat der Vorstand die notwendi-
gen Schritte eingeleitet und die gesetzlich verlangten Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswer-
ten zeitnah erstellt sowie diese von der Revisionsstelle prüfen lassen. Der Zwischenabschluss zu Veräusserungswer-
ten zeigt auf, dass das Fremdkapital durch die Aktiven gedeckt ist. Insbesondere zeigt die Bilanz des Vereins auch
ausreichend liquide Mittel, um die laufenden Kosten zu decken. Zwar sind die flüssigen Mittel mehrheitlich mit den
zweckbestimmten Fonds gebunden, der frei verfügbare Anteil und die laufenden Einnahmen decken jedoch den ak-
tuellen Finanzbedarf. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft ist der Auffassung, dass die Zahlungsfähigkeit und
auch die Fortführungsfähigkeit des Vereins gegeben ist. Entsprechend hat der Vorstand von der Benachrichtigung
des Gerichts abgesehen.
Die Aufgabe des Vorstands besteht darin, die Struktur zu schaffen und die Tätigkeit der Zürcher Kunstgesellschaft
darauf auszurichten, das ausgewiesene negative Vereinsvermögen zu decken und nicht alleine den aktuellen Verlust.
Als Massnahmen definiert er: Ab 2024 Budgets mit Gewinnen, welche das buchmässig negative Vereinsvermögen zu
Fortführungswerten wieder decken werden. Antrag an die Stadt Zürich zur Anpassung der Subvention, um inskünftig
auch die Abschreibungen aus dem operativen Geschäft zu decken (Rückstellungen für Investitionen).