Volltext: Jahresbericht 2022 (2022)

105 FINANZEN 
in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und 
den SA-CH durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche 
falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. 
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder 
Irrtümern resultieren und werden als wesentlich gewürdigt, 
wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise er- 
wartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser 
Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen 
von Nutzern beeinflussen. 
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem 
schweizerischen Gesetz und den SA-CH üben wir während der 
gesamten Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen aus 
und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus: 
•   identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher 
falscher Darstellungen in der Jahresrechnung aufgrund von 
dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prü- 
fungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie 
erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet 
sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. 
Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende we- 
sentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, 
ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose 
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, be- 
absichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen 
oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten 
können. 
•   gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschlussprü- 
fung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshand- 
lungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen an- 
gemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil 
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Vereins 
abzugeben. 
•   beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rech- 
nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dar- 
gestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und 
damit zusammenhängenden Angaben. 
•   ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit 
des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrund- 
satz der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der 
Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine we- 
sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen 
oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der 
Fähigkeit des Vereins zur Fortführung der Geschäftstätigkeit 
aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, 
dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver- 
pflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben 
in der Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls 
diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu 
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der 
Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten 
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegeben- 
heiten können jedoch die Abkehr des Vereins von der Fort- 
führung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben. 
Wir kommunizieren mit dem Vorstand bzw. dessen zuständi- 
gem Ausschuss unter anderem über den geplanten Umfang 
und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung so- 
wie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich 
etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die 
wir während unserer Abschlussprüfung identifizieren. 
BERICHT ZU SONSTIGEN GESETZLICHEN   
UND ANDEREN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN 
In Übereinstimmung mit Art. 69b Abs. 3 ZGB in Verbindung 
mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und PS-CH 890 bestätigen wir, 
dass ein gemäss den Vorgaben des Vorstands ausgestaltetes 
internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrech- 
nung existiert. 
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen. 
Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass die Zürcher 
Kunstgesellschaft im Sinne von Art. 69d ZGB in Verbindung mit 
Art. 725b OR überschuldet ist (siehe dazu Anhangangabe 11). In 
dem in diesem Zusammenhang erstellten Zwischenabschluss 
zu Veräusserungswerten sind die Verbindlichkeiten durch die 
Aktiven gedeckt und der Vorstand hat deshalb von der Benach- 
richtigung des Gerichts abgesehen. 
PricewaterhouseCoopers AG 
Reto Tognina 
Zugelassener Revisionsexperte, Leitender Revisor 
Stefan Räbsamen 
Zugelassener Revisionsexperte 
Zürich, 21. März 2023
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.