105 FINANZEN
in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und
den SA-CH durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche
falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder
Irrtümern resultieren und werden als wesentlich gewürdigt,
wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise er-
wartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser
Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem
schweizerischen Gesetz und den SA-CH üben wir während der
gesamten Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen aus
und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:
• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen in der Jahresrechnung aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prü-
fungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie
erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende we-
sentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, be-
absichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten
können.
• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschlussprü-
fung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshand-
lungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen an-
gemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Vereins
abzugeben.
• beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rech-
nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dar-
gestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und
damit zusammenhängenden Angaben.
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit
des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrund-
satz der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der
Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine we-
sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der
Fähigkeit des Vereins zur Fortführung der Geschäftstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen,
dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-
pflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben
in der Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegeben-
heiten können jedoch die Abkehr des Vereins von der Fort-
führung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
Wir kommunizieren mit dem Vorstand bzw. dessen zuständi-
gem Ausschuss unter anderem über den geplanten Umfang
und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung so-
wie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich
etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die
wir während unserer Abschlussprüfung identifizieren.
BERICHT ZU SONSTIGEN GESETZLICHEN
UND ANDEREN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN
In Übereinstimmung mit Art. 69b Abs. 3 ZGB in Verbindung
mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und PS-CH 890 bestätigen wir,
dass ein gemäss den Vorgaben des Vorstands ausgestaltetes
internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrech-
nung existiert.
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.
Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass die Zürcher
Kunstgesellschaft im Sinne von Art. 69d ZGB in Verbindung mit
Art. 725b OR überschuldet ist (siehe dazu Anhangangabe 11). In
dem in diesem Zusammenhang erstellten Zwischenabschluss
zu Veräusserungswerten sind die Verbindlichkeiten durch die
Aktiven gedeckt und der Vorstand hat deshalb von der Benach-
richtigung des Gerichts abgesehen.
PricewaterhouseCoopers AG
Reto Tognina
Zugelassener Revisionsexperte, Leitender Revisor
Stefan Räbsamen
Zugelassener Revisionsexperte
Zürich, 21. März 2023