111 FINANZEN
CHF 88 Mio. minus die bereits geleisteten Beiträge von CHF 82.2 Mio.). Gemäss dem aktuellen Abrechnungsstand
geht die ZKG allerdings nicht davon aus, dass sich diese Verbindlichkeit realisiert, sondern vielmehr, dass die
Stiftung Zürcher Kunsthaus noch einen Teil der geleisteten Beiträge an die ZKG zurückerstatten wird (gemäss
Schätzung per 31. Dezember 2022 sollte die ZKG noch rund CHF 1.07 Mio. zurückerstattet erhalten).
Aufgrund einer in 2023 aufgekommenen Pendenz mit der Mehrwertsteuer steht die definitive Schlussabrechnung
bei der FSKE noch aus. Die definitive Schlussabrechnung kann – je nach Ergebnis der Abklärungen in dieser
Mehrwertsteuerpendenz – in extremis dazu führen, dass die ZKG der FSKE rund CHF 1.3 Mio. zurückzahlt (unter
dem Titel der von der FSKE für die ZKG zu viel bezahlten Beiträge – Best-Case-Szenario), oder dass die SZK bei
der ZKG noch rund CHF 1.3 Mio. nachfordert (wofür die FSKE dann gemäss ihrer Zweckbestimmung, ihren finan-
ziellen Möglichkeiten und je nach der weiteren Stiftungsstrategie die ZKG teilweise unterstützen kann).
10. HONORAR DER REVISIONSSTELLE
in CHF 31.12.23 31.12.22
Honorar für Revisionsdienstleistungen 40 000 40 000
Es werden keine separaten Entschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes entrichtet.
Die Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung, inkl. dem ausscheidenden Direktor, basieren auf den Einzel-
arbeitsverträgen.
12. FORTFÜHRUNG DER ZÜRCHER KUNSTGESELLSCHAFT
Die Jahresrechnung der Zürcher Kunstgesellschaft weist per 31. Dezember 2023 eine buchmässige Überschul-
dung aus. Aufgrund von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kunsthaus-Erweiterung resultierte
auch in diesem Berichtsjahr ein Verlust, welcher die buchmässige Überschuldung per 31. Dezember 2023 auf rund
CHF 4.5 Mio. erhöht hat.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 69d des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches in Verbindung mit Artikel 725b Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts hat der Vorstand
die notwendigen Schritte eingeleitet und die gesetzlich verlangten Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und
Veräusserungswerten zeitnah erstellt, sowie diese von der Revisionsstelle prüfen lassen. Der Zwischenabschluss
zu Veräusserungswerten zeigt auf, dass das Fremdkapital durch die Aktiven gedeckt ist. Insbesondere zeigt die Bi-
lanz des Vereins auch aus reichend liquide Mittel, um die laufenden Kosten zu decken. Zwar sind die flüssigen Mit-
tel mehrheitlich mit den zweckbestimmten Fonds gebunden, der frei verfügbare Anteil und die laufenden Einnah-
men decken jedoch den aktuellen Finanzbedarf. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft ist der Auffassung,
dass die Zahlungsfähigkeit und auch die Fortführungsfähigkeit des Vereins gegeben ist. Entsprechend hat der
11. ENTSCHÄDIGUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG
in CHF 31.12.23
Entschädigungen des Vorstands –
Entschädigung der Geschäftsleitung 1 004 748
Höchste Vergütung 307 153