114 FINANZEN
in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und
den SA-CH durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche
falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder
Irrtümern resultieren und werden als wesentlich gewürdigt,
wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise er-
wartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser
Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem
schweizerischen Gesetz und den SA-CH üben wir während der
gesamten Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen aus
und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:
•
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher fal-
scher Darstellungen in der Jahresrechnung aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prü-
fungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie
erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das
Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentli-
che falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher
als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen
kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Un-
vollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausser-
kraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
•
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschluss-
prüfung relevanten Internen Kontrollsystem, um Prüfungs-
handlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungs-
urteil zur Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems des
Vereins abzugeben.
•
beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rech-
nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der darge-
stellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und da-
mit zusammenhängenden Angaben.
•
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des
vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatz der
Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage
der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsi-
cherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegeben-
heiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des
Vereins zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kön-
nen. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesent-
liche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem
Bericht auf die dazugehörigen Angaben in der Jahresrech-
nung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben un-
angemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die
Abkehr des Vereins von der Fortführung der Geschäftstätig-
keit zur Folge haben.
Wir kommunizieren mit dem Vorstand bzw. dessen zuständi-
gem Ausschuss unter anderem über den geplanten Umfang
und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung so-
wie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich
etwaiger bedeutsamer Mängel im Internen Kontrollsystem, die
wir während unserer Abschlussprüfung identifizieren.
BERICHT ZU SONSTIGEN GESETZLICHEN UND
ANDEREN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN
In Übereinstimmung mit Art. 69b Abs. 3 ZGB in Verbindung
mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und PS-CH 890 bestätigen wir,
dass ein gemäss den Vorgaben des Vorstands ausgestaltetes
internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrech-
nung existiert.
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.
Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass die Zürcher
Kunstgesellschaft im Sinne von Art. 69d ZGB in Verbindung mit
Art. 725b OR überschuldet ist (siehe dazu Anhangangabe 12).
In dem in diesem Zusammenhang erstellten Zwischenab-
schluss zu Veräusserungswerten sind die Verbindlichkeiten
durch die Aktiven gedeckt und der Vorstand hat deshalb von
der Benachrichtigung des Gerichts abgesehen.
PricewaterhouseCoopers AG
Reto Tognina
Zugelassener Revisionsexperte, Leitender Revisor
Stefan Räbsamen
Zugelassener Revisionsexperte
Zürich, 26. März 2024