89
eigentümlich, aber es ist doch eine geschichtliche Tat
sache, iclaß der Freunid Voltaires und freigeistige Phi
losoph von Sanssouci als der eigentliche Befestiger der
noch heute in Preußen bestehenden junkerlichen Vor
rechte angesehen werden muß. Die Begünstigung des
Junkertums war (wohl eine Folge seiner Kriegspolitik)
ein Grundsatz seiner Regierung; unter seiner Herr
schaft ging der Militär- und Verwaltungsapparat
Preußens ganz in junkerliche Hände über. Eine Kabi
nettsorder von 1775 schließt die Bürgerlichen, die etwa
in den Besitz von Rittergütern gekommen waren,
strengstens von allen kreisständischen Rechten aus.
Während Friedrich Wilhelm I. die Landräte als Ver
treter des Königs, das heißt als Aufseher der Junker,
mit Vorliebe selbst ernannte, durften fortan die ade
ligen Rittergutsbesitzer die Landräte wieder nach
ihrem Gutdünken aus ihrer Mitte wählen. Bürgerliche
durften einer Verfügung des alten Fritzen gemäß nur
noch ausnahmsweise Rittergüter erwerben; ein Erlaß
seines Ministers von Schlubendorf besagt:
„Diejenigen, so adelige Güter besitzen und nicht
von Adel sein, sollen bei dem ersten Vorfall, wo sie mit
denen Untertanen rüde umgehen older ihnen neue onera
obtrudieren, angehalten weiden, sogleich ihre Güter
an Edelleute zu verkaufen, weil daraus constiret, daß
sie nicht Vernunft noch Qualitäten besitzen, die Unter
tanen raisonnäble zu gouvernieren.“
Daraus ist ersichtlich, daß nach des großen Fried
rich Meinung nur der Adel nicht „rüde mit denen Un
tertanen“ umging und daß allein der Adel genügend
Vernunft und Qualitäten besaß, „raisonnable zu gou
vernieren.“
Die offenbare Begünstigung der Junker wurde dem
großen König durch seine Kriegspolitik diktiert; sie
war ein Akt der Dankbarkeit, „sintemalen (so heißt es
in einem königlichen Handschreiben) des Edelmanns
Söhne das Land defenidiren und die Rasse davon so
gut ist, daß sie auf alle Art meritiret, conserviret zu
weiden.“