Volltext: Almanach der Freien Zeitung (1918)

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eigentümlich, aber es ist doch eine geschichtliche Tat 
sache, iclaß der Freunid Voltaires und freigeistige Phi 
losoph von Sanssouci als der eigentliche Befestiger der 
noch heute in Preußen bestehenden junkerlichen Vor 
rechte angesehen werden muß. Die Begünstigung des 
Junkertums war (wohl eine Folge seiner Kriegspolitik) 
ein Grundsatz seiner Regierung; unter seiner Herr 
schaft ging der Militär- und Verwaltungsapparat 
Preußens ganz in junkerliche Hände über. Eine Kabi 
nettsorder von 1775 schließt die Bürgerlichen, die etwa 
in den Besitz von Rittergütern gekommen waren, 
strengstens von allen kreisständischen Rechten aus. 
Während Friedrich Wilhelm I. die Landräte als Ver 
treter des Königs, das heißt als Aufseher der Junker, 
mit Vorliebe selbst ernannte, durften fortan die ade 
ligen Rittergutsbesitzer die Landräte wieder nach 
ihrem Gutdünken aus ihrer Mitte wählen. Bürgerliche 
durften einer Verfügung des alten Fritzen gemäß nur 
noch ausnahmsweise Rittergüter erwerben; ein Erlaß 
seines Ministers von Schlubendorf besagt: 
„Diejenigen, so adelige Güter besitzen und nicht 
von Adel sein, sollen bei dem ersten Vorfall, wo sie mit 
denen Untertanen rüde umgehen older ihnen neue onera 
obtrudieren, angehalten weiden, sogleich ihre Güter 
an Edelleute zu verkaufen, weil daraus constiret, daß 
sie nicht Vernunft noch Qualitäten besitzen, die Unter 
tanen raisonnäble zu gouvernieren.“ 
Daraus ist ersichtlich, daß nach des großen Fried 
rich Meinung nur der Adel nicht „rüde mit denen Un 
tertanen“ umging und daß allein der Adel genügend 
Vernunft und Qualitäten besaß, „raisonnable zu gou 
vernieren.“ 
Die offenbare Begünstigung der Junker wurde dem 
großen König durch seine Kriegspolitik diktiert; sie 
war ein Akt der Dankbarkeit, „sintemalen (so heißt es 
in einem königlichen Handschreiben) des Edelmanns 
Söhne das Land defenidiren und die Rasse davon so 
gut ist, daß sie auf alle Art meritiret, conserviret zu 
weiden.“
	        
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