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Kaiserkrone ging - die Junkerpartei an die Schaffung
jener preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850, die,
nachdem sie nochmals gründlich zurüekrevidiert, wor
den wiar, Preußen noch heute regiert. Auf die Einzel
heiten dieser Verfassung einzugehen, gehört nicht in
den Rahmen■ dieser Stuidie. Sie enthält in ihren ein
leitenden Paragraphen zwar einen Haufen liberal
klingender Phrasen (alle Preußen sind vor dem Gesetze
gleich; die persönliche Freiheit ist gewährleistet; nie
mand darf seinem Richter entzogen werden usw.), aber
keine einzige demokratische Wirklichkeit. Zwei Dinge
bilden das Rückgrat dieser Verfassung: Erstens die
Bestimmung, daß die preußische Armee nicht auf die
Verfassung des Landes vereidigt wird (Artikel 108).
Zweitens die Errichtung jenes schnurrigen Drei
klassenwahlrechts, um 'dessen Beseitigung man in
Preußen heute noch ebenso hartnäckig, als immer
wieder vergeblich kämpft.
Immerhin war Preußen jetzt endlich ein konsti
tutioneller Staat geworden. Es konnte sich rühmen,
eine Staats Verfassung zu besitzen, obgleich alles an
dieser Verfassung bewies, daß sich die effektiven
Machtvollkommenheiten der Krone und der Junker
nur der Form nach, nicht aber in der Wirklichkeit
geändert hatten.
Die Junker hatten das Prinzip des Konstitutio-
nalismus gutheißen müssen und richteten logischer
weise ihren Kampf jetzt gegen dieses Prinzip und
gegen jene Reformen, die mit der Einführung der
Verfassung Hand in Hand gegangen waren. Keine
ländliche Gemeindeifreiheit, kein Grundsteuergesetz!
wurde ihre Parole. Unter der Führung des Ministers
von Itzenplitz errangen sie, ganz wie in der Harden-
bergschen Reformzeit, einen vollen Erfolg. Im Mai
1851 wurden zunächst die verschrobenen alten Provin
zialstände wieder aus der Rumpelkammer geholt und
zu Ehren gebracht. Dann wurde durch einen könig
lichen Erlaß vom 19. Juni 1852 die Ausführung der
neuen Gemeihdeordnung „bis auf weiteres eingestellt“.
Dann hob ein Gesetz vom 24. Mai 1853 den Artikel 105
der Verfassung wieder auf, der die selbständigen