Volltext: Almanach der Freien Zeitung (1918)

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Kaiserkrone ging - die Junkerpartei an die Schaffung 
jener preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850, die, 
nachdem sie nochmals gründlich zurüekrevidiert, wor 
den wiar, Preußen noch heute regiert. Auf die Einzel 
heiten dieser Verfassung einzugehen, gehört nicht in 
den Rahmen■ dieser Stuidie. Sie enthält in ihren ein 
leitenden Paragraphen zwar einen Haufen liberal 
klingender Phrasen (alle Preußen sind vor dem Gesetze 
gleich; die persönliche Freiheit ist gewährleistet; nie 
mand darf seinem Richter entzogen werden usw.), aber 
keine einzige demokratische Wirklichkeit. Zwei Dinge 
bilden das Rückgrat dieser Verfassung: Erstens die 
Bestimmung, daß die preußische Armee nicht auf die 
Verfassung des Landes vereidigt wird (Artikel 108). 
Zweitens die Errichtung jenes schnurrigen Drei 
klassenwahlrechts, um 'dessen Beseitigung man in 
Preußen heute noch ebenso hartnäckig, als immer 
wieder vergeblich kämpft. 
Immerhin war Preußen jetzt endlich ein konsti 
tutioneller Staat geworden. Es konnte sich rühmen, 
eine Staats Verfassung zu besitzen, obgleich alles an 
dieser Verfassung bewies, daß sich die effektiven 
Machtvollkommenheiten der Krone und der Junker 
nur der Form nach, nicht aber in der Wirklichkeit 
geändert hatten. 
Die Junker hatten das Prinzip des Konstitutio- 
nalismus gutheißen müssen und richteten logischer 
weise ihren Kampf jetzt gegen dieses Prinzip und 
gegen jene Reformen, die mit der Einführung der 
Verfassung Hand in Hand gegangen waren. Keine 
ländliche Gemeindeifreiheit, kein Grundsteuergesetz! 
wurde ihre Parole. Unter der Führung des Ministers 
von Itzenplitz errangen sie, ganz wie in der Harden- 
bergschen Reformzeit, einen vollen Erfolg. Im Mai 
1851 wurden zunächst die verschrobenen alten Provin 
zialstände wieder aus der Rumpelkammer geholt und 
zu Ehren gebracht. Dann wurde durch einen könig 
lichen Erlaß vom 19. Juni 1852 die Ausführung der 
neuen Gemeihdeordnung „bis auf weiteres eingestellt“. 
Dann hob ein Gesetz vom 24. Mai 1853 den Artikel 105 
der Verfassung wieder auf, der die selbständigen
	        
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