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E. Scharff Zirkusreiterin (Radierung)
berühmten neueren Künstler, wenn auch nur vereinzelt,
gezeigt werden. Dies trifft aber nicht zu bei den Werken
junger strebender Künstler, die sich den Eingang in die
Museen noch nicht erzwungen haben. Diese Werke wür»
den somit den Augen des Publikums vollständig ent»
zogen werden.
Es ist daher zu fordern, daß, falls die Luxussteuer im
allgemeinen nicht aufgehoben wird für solche Werke leben
der Künstler, die sich noch nicht im Besitz der Künstle
selbst befinden, wenigstens die Luxusteuer aufgehoben wird
für Werke der Malerei und der Graphik, die nicht mehr
als lOOOOMk. kosten und Werke der Plastik, bei denen das
dem Künstler gezahlte Honorar nicht mehr als 9000 Mk.
ausmacht.
' Wir sind bereit, durch den Einblick in unsere Bücher
Unterlagen zu geben, aus denen zu ersehen ist, daß die
Fortführung der Kunstausstellungen eine Unmöglichkeit ist.
Falls das Gesetz bestehen bleibt und keine Änderung er
reichbar ist, so bleibt uns nichts anderes übrig, als die Ver
anstaltung von Kunstausstellungen ganz einzustellen. Wir
haben keinen Augenblick Zweifel darüber, daß die Öffent
lichkeit unsere Gründe billigen muß, und daß die Öffent
lichkeit dann den notwendigen Druck ausüben wird, um die
Regierung zur Abänderung dieses Gesetzes zu bewegen.
Wenn wir zu diesem folgenschweren Schritt schreiten, so
sind wir uns bewußt, daß dies ein Mittel ist, das wir nur
gezwungen anwenden. Aber wir wissen auch, daß hinter
uns die große Masse der jungen Künstler steht. Wir wissen
ferner, daß eine große Anzahl berühmter Künstler, die die
Kunstausstellungen zu ihrem materiellen Wohl nicht mehr
notwendig haben, rein aus ideellen Gründen hinter uns
stehen und zwar diejenigen, die den Kampf ihrer Jugend
nicht vergessen haben.
Zusatz:
Die unsachverständige Art, in der das Gesetz gemacht ist,
erhellt aus folgender Einzelheit: das ursprüngliche Luxus
steuergesetz (vom 24. Dezember 1919) enthält unter § 21
Nr. 2 den folgenden Satz: Radierungen, Holzschnitte und
Kupferstiche gelten als Originalwerke. Künstlereinzeich
nungen bleiben von der erhöhten Steuer frei, sofern es
nicht Vorzugsdrucke auf besserem Papier sind. In dem
Änderungsentwurf sind als Originalwerke der Graphik
wieder nur Radierungen, Holzschnitte und Kupferstiche
angeführt, so daß die Vorzugslithographie die einzige Art
von Originalarbeit bleibt, für die der Künstler, auch bei
Atelierverkäufen, weiter die erhöhte Luxussteuer zu ent
richten hat.
E. Scharff Zirkuspferde (Radierung)