Volltext: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

Baugesetz von 1893 die Aufstellung von Bebauungs- und Quar 
tierplänen geregelt. 1901, also acht Jahre nach der Stadtver 
einigung, erhielt der erste Gesamtbebauungsplan Gesetzeskraft. 
Schon nach kurzer Zeit musste er aber teilweise in Revision ge 
zogen werden. Und heute gibt es noch ansehnliche Gebiete in der 
Stadt, für welche kein gültiger Bebauungsplan existiert. 
Gleichzeitig mit dem Gesamtbebauungsplan wurden die Vor 
schriften für die sogenannte offene Bebauung genehmigt, nach 
welchen die Häuser in den davon betroffenen Gebieten auf allen 
Seiten frei stehen mussten. Die Vorschriften bewirkten aber ein 
sehr unruhiges Strassenbild, weil die Häuser bei schmaler Stras- 
senfront und 7 m Bauwich möglichst in die Tiefe gebaut wur 
den. Im Jahre 1912 trat eine verbesserte Auflage dieser Bestim 
mungen in Kraft. Es wurde eine weitere Zone geschaffen, in 
welcher nur zwei Stockwerke und ein ausgebauter Dachstock 
erstellt werden durften. Die Möglichkeit des Zusammenbauens 
von mehreren Häusern war vorgesehen. Doch mussten die Grenz 
abstände in diesem Falle in einem solchen Masse erhöht werden, 
dass die Durchführung dieser Bestimmung sehr erschwert wurde. 
Der Stadtrat ist dann auch neuerdings dazu gekommen, in be 
stimmten Fällen von der Verwirklichung dieser Zuschläge ab 
zusehen. In den neuen Vorschriften für die Bebauung des Milch 
buckgebietes ist das Zusammenbauen bis auf 45 m Fänge ohne 
weiteres gestattet. 
Unter der zielbewussten Feitung des früheren Bauvorstandes und 
jetzigen Stadtpräsidenten Dr. Klöti wurde in den letzten beiden 
Jahrzehnten mit Energie daran gearbeitet, das äusserst schwie 
rige Problem «Aufbau unserer Stadt» der Fösung immer näher 
zu bringen. Eine besondere Abteilung des städtischen Tiefbau 
amtes, das Bebauungs- und Quartierplanbureau, befasst sich aus 
schliesslich mit der baulichen Entwicklung. DurchVeranstaltung 
von Teilbebauungsplanwettbewerben und besonders durch den 
Wettbewerb Gross-Zürich wurden viele Fragen abgeklärt. Auch 
die kantonalen Behörden sichern sich die Mitarbeit der Archi 
tekten, wie dies z.B. bei der Revision des Baugesetzes der Fall war. 
Die Quaianlagen haben ihre besondere Geschichte. 
Im Jahre 1861 trat 2/jährig Arnold Bürkli als Ingenieur in den
	        
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