Full text: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

62 
keiten unterdrückt, die sich ergeben, wenn zu viel Einschränkun 
gen und Reglementierungen die Ausübung des Verfügungsrechtes 
über privaten Grund und Boden bedrohen und beeinträchtigen. 
Gehört ein Gelände der Oeffentlichkeit, so ist damit alle Freiheit 
gegeben in der Wahl, wann, wo und wie gebaut werden soll. 
Die erste Aufgabe des Städtebaues besteht also heute darin, den 
Behörden eine Macht wiederzugeben, die sie vordem besass, die 
Macht über den städtischen Grund und Boden. 
Letzten Endes besteht die Schwierigkeit, die sich aus dem pri 
vaten Grundbesitz für eine Stadterweiterung ergibt, nicht darin, 
dass der Grundbesitz ein privater ist; die Schwierigkeiten leiten 
sich daher, dass dieser Besitz ein individueller ist. Eine Privat 
gesellschaft von Grundbesitzern eines bestimmten Quartiers mit 
einem gewissen Blick für das Ganze, könnte dieselbe Auffassung 
vertreten wie die Gemeindebehörden; sie würde alle Probleme im 
Hinblick auf die Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder be 
trachten. Leider existieren solche Gesellschaften in unserm Lande 
nicht, oder wo sie existieren, beschränken sie sich darauf, in 
kleinlicher Weise die Einzelinteressen ihrer Mitglieder geltend 
zu machen, ohne jedes Gefühl für die Gesamtinteressen ihrer 
Gemeinschaft. 
Der Oeffentlichkeit bleibt also die Pflicht, die Grundlagen, auf 
denen die neuen Quartiere zu errichten sind, seihst festzulegen; 
denn die Entwicklung einer Stadt ist von allen Aufgaben, die die 
Oeffentlichkeit berühren, wohl diejenige, die am wenigsten durch 
private Gesellschaften gelöst werden kann. Sie muss von einer 
Stelle in die Hand genommen und durchgeführt werden, die 
keinerlei Privatinteresse verfolgt. 
C. M. 
ERBBAURECHT 
Die Bemühungen um ein rationelles Strassennetz, um eine ge 
sunde Bebauung, um eine wirtschaftliche Durchführung und 
Inswerksetzung der Entwicklung eines Stadtquartiers stösst in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.