62
keiten unterdrückt, die sich ergeben, wenn zu viel Einschränkun
gen und Reglementierungen die Ausübung des Verfügungsrechtes
über privaten Grund und Boden bedrohen und beeinträchtigen.
Gehört ein Gelände der Oeffentlichkeit, so ist damit alle Freiheit
gegeben in der Wahl, wann, wo und wie gebaut werden soll.
Die erste Aufgabe des Städtebaues besteht also heute darin, den
Behörden eine Macht wiederzugeben, die sie vordem besass, die
Macht über den städtischen Grund und Boden.
Letzten Endes besteht die Schwierigkeit, die sich aus dem pri
vaten Grundbesitz für eine Stadterweiterung ergibt, nicht darin,
dass der Grundbesitz ein privater ist; die Schwierigkeiten leiten
sich daher, dass dieser Besitz ein individueller ist. Eine Privat
gesellschaft von Grundbesitzern eines bestimmten Quartiers mit
einem gewissen Blick für das Ganze, könnte dieselbe Auffassung
vertreten wie die Gemeindebehörden; sie würde alle Probleme im
Hinblick auf die Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder be
trachten. Leider existieren solche Gesellschaften in unserm Lande
nicht, oder wo sie existieren, beschränken sie sich darauf, in
kleinlicher Weise die Einzelinteressen ihrer Mitglieder geltend
zu machen, ohne jedes Gefühl für die Gesamtinteressen ihrer
Gemeinschaft.
Der Oeffentlichkeit bleibt also die Pflicht, die Grundlagen, auf
denen die neuen Quartiere zu errichten sind, seihst festzulegen;
denn die Entwicklung einer Stadt ist von allen Aufgaben, die die
Oeffentlichkeit berühren, wohl diejenige, die am wenigsten durch
private Gesellschaften gelöst werden kann. Sie muss von einer
Stelle in die Hand genommen und durchgeführt werden, die
keinerlei Privatinteresse verfolgt.
C. M.
ERBBAURECHT
Die Bemühungen um ein rationelles Strassennetz, um eine ge
sunde Bebauung, um eine wirtschaftliche Durchführung und
Inswerksetzung der Entwicklung eines Stadtquartiers stösst in