Full text: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

baurecht gemacht. Nachdem im Jahre 1913 die Basler Wohnge- 
nossenschaft vorangegangen war mit der Pachtung und Ueber- 
bauung einer grösseren Parzelle, hat die Stadt unmittelbar nach 
dem Krieg ein ihr gehörendes grösseres Terrain im Westquartier 
arrondiert und einer Anzahl von Baugenossenschaften zurUeber- 
bauung auf 40 Jahre verpachtet. Gleichzeitig sind die grossen 
der Stadt gehörenden Terrains am neuen Rheinhafen - auf An 
regung des damaligen Vorstehers des Schiffahrtsamtes— an ver 
schiedene Industrien in Erbpacht abgegeben worden. Vor kur 
zem ist ein weiteres städtisches Terrain im Stadtinnern ver 
pachtet worden zur Erbauung einer Grossgarage. 
Die entscheidenden Paragraphen eines «Baurechtsvertrages»,wie 
sie in letzter Zeit in Basel abgeschlossen worden sind, lauten wie 
folgt: 
Art. 1 
Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bestellt hiemit der Wohngenossen- 
schaft ein Baurecht an 
eincnAbschnitt von Parzelle in Sektion des Grundbuches 
Basel, haltend laut Mutationsplan Aren Quadratmeter 
Art. 2 
Das Baurecht ist ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Absatz 
3 (drei) des Artikels 779 (siebenhundertneunundsiebzig) des schweizerischen 
Zivilgesetzgebuches, und soll gemäss Artikel 943 (neunhundertdreiundvierzig) 
des gleichen Gesetzes und Artikel 7 (sieben) der Grundbuchverordnung als 
Grundstück auf eigenem Grundbuchblatt in das Grundbuch von Basel-Stadt 
aufgenommen werden. Die Grundbuchverwaltung von Basel-Stadt wird zu 
den erforderlichen Einträgen ermächtigt. 
Art. 3 
Dieser Baurechtsvertrag wird auf vierzig Jahre abgeschlossen. 
Art. 4 
Die Parteien verpflichten sich, spätestens ein Jahr vor Ablauf der vierzig 
jährigen Vertragsdauer zu Unterhandlungen über die Verlängerung dieses 
Vertrages zusammenzutreten. Die Wohngenossenschaft hat gegen 
über dem Kanton Basel-Stadt ein Recht auf Verlängerung dieses Vertrages 
für eine neue Periode von dreissig Jahren unter Vorbehalt der Neufestsetzung 
des Baurechtzinses. Bei der Neufestsetzung des Baurechtszines soll für das 
Schiedsgericht die Rückkehr auf den dannzumaligen Verkehrswert des Landes 
wegleitend sein. 
Art. j 
Die Wohngenossenschaft ist berechtigt, nach den Bestimmungen 
dieses Vertrages das zu Baurecht übernommene Terrain mit Wohnhäusern zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.