baurecht gemacht. Nachdem im Jahre 1913 die Basler Wohnge-
nossenschaft vorangegangen war mit der Pachtung und Ueber-
bauung einer grösseren Parzelle, hat die Stadt unmittelbar nach
dem Krieg ein ihr gehörendes grösseres Terrain im Westquartier
arrondiert und einer Anzahl von Baugenossenschaften zurUeber-
bauung auf 40 Jahre verpachtet. Gleichzeitig sind die grossen
der Stadt gehörenden Terrains am neuen Rheinhafen - auf An
regung des damaligen Vorstehers des Schiffahrtsamtes— an ver
schiedene Industrien in Erbpacht abgegeben worden. Vor kur
zem ist ein weiteres städtisches Terrain im Stadtinnern ver
pachtet worden zur Erbauung einer Grossgarage.
Die entscheidenden Paragraphen eines «Baurechtsvertrages»,wie
sie in letzter Zeit in Basel abgeschlossen worden sind, lauten wie
folgt:
Art. 1
Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bestellt hiemit der Wohngenossen-
schaft ein Baurecht an
eincnAbschnitt von Parzelle in Sektion des Grundbuches
Basel, haltend laut Mutationsplan Aren Quadratmeter
Art. 2
Das Baurecht ist ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Absatz
3 (drei) des Artikels 779 (siebenhundertneunundsiebzig) des schweizerischen
Zivilgesetzgebuches, und soll gemäss Artikel 943 (neunhundertdreiundvierzig)
des gleichen Gesetzes und Artikel 7 (sieben) der Grundbuchverordnung als
Grundstück auf eigenem Grundbuchblatt in das Grundbuch von Basel-Stadt
aufgenommen werden. Die Grundbuchverwaltung von Basel-Stadt wird zu
den erforderlichen Einträgen ermächtigt.
Art. 3
Dieser Baurechtsvertrag wird auf vierzig Jahre abgeschlossen.
Art. 4
Die Parteien verpflichten sich, spätestens ein Jahr vor Ablauf der vierzig
jährigen Vertragsdauer zu Unterhandlungen über die Verlängerung dieses
Vertrages zusammenzutreten. Die Wohngenossenschaft hat gegen
über dem Kanton Basel-Stadt ein Recht auf Verlängerung dieses Vertrages
für eine neue Periode von dreissig Jahren unter Vorbehalt der Neufestsetzung
des Baurechtzinses. Bei der Neufestsetzung des Baurechtszines soll für das
Schiedsgericht die Rückkehr auf den dannzumaligen Verkehrswert des Landes
wegleitend sein.
Art. j
Die Wohngenossenschaft ist berechtigt, nach den Bestimmungen
dieses Vertrages das zu Baurecht übernommene Terrain mit Wohnhäusern zu