Volltext: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

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überbauen und das nicht überbaute Land als Hofraum, Garten oder für Ne 
bengebäulichkeiten zu den Wohngebäuden zu verwenden. Zur Erstellung oder 
Vergebung von Geschäftshäusern ist die Genossenschaft ohne Zustimmung 
des Regierungsrates nicht berechtigt. 
Art. 7 
Das Baurecht ist veräusserlich. Es kann von der Bauberechtigten mit Hypo 
theken und andern Lasten beschwert werden. Jede Veräusserung oder Be 
lastung des Baurechts bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 
Art. 8 
Für die Einräumung des Baurechtes hat die Genossenschaft einen Baurechts 
zins zu entrichten. Dieser Baurechtszins wird festgesetzt: 
für das erste Jahr auf 20 Cts. pro m 2 (zwanzig Centimes pro Quadratmeter); 
für das fünfte Jahr und alle folgenden Jahre auf 60 Cts. per m 2 (sechzig Cen 
times pro Quadratmeter). 
Zur Sicherung der Zinsverpflichtung ist eine Grundlast in dreifachem Betrage 
des endgültigen Jahreszinses im Grundbuche einzutragen. Alle von den Häu 
sern zu erhebenden öffentlichen Abgaben und Steuern sind von der Wohn- 
genossenschaft zu tragen, so die Brandversicherungssteuer, Be 
leuchtungssteuer und Strassenreinigungsstcuer. 
Art. 9 
Die Genossenschaft verpflichtet sich, das Bauland nach Massgabe der vom 
Regierungsrat genehmigten Baupläne zu bebauen und sämtliche von ihr er 
stellten Bauwerke während der Dauer des Baurechtsvertrages ordnungsgemäss 
zu unterhalten. 
Art. 10 
Das Baurecht erlischt am durch Zeitablauf, sofern eine neuer 
Vertrag unter den Parteien nicht zustande kommt. 
Art. 11 
Mit dem Aufhören des Baurechts gehen auch bei vorzeitiger Auflösung des 
Baurechtsvertrages sämtliche auf dem zu Baurecht übergebenen Terrain ste 
henden Gebäude und Anlagen in das Eigentum der Einwohnergemeinde über. 
Für die übernommenen Bauten und Einrichtungen erhält die Genossenschaft 
eine Barentschädigung, die auf den Tag des Erlöschens des Baurechts fällig 
wird. Die Höhe der Entschädigungssumme bemisst sich nach den effektiven 
Erstellungskosten der Gebäude und Anlagen unter Abzug der im Lauf der 
Jahre eingetretenen Wertverminderung. Von der so errechneten Entschädi 
gungssumme sind allfällig vom Bund und Kanton geleistete Barsubventionen 
als getilgt zu betrachten. Können sich die Parteien über die Höhe der Ent 
schädigung nicht einigen, so wird dieselbe durch das in Art. 4 vorgesehene 
Schiedsgericht bestimmt. 
Prof. H. Bernoulli, B.S.A.
	        
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