Volltext: Kataloge von Ausstellungen der Künstler-Gesellschaft Zürich 1847-1866

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winner des niedrigsten Treffers hat hiebei den Vor 
rang, alsdann derjenige des /weilen u, s. f. Für 
diejenigen Gewinner, welche am Schlüsse der Aus 
stellung ihre Auswahl nicht bezeichneten, wähl! die 
Ausstellungscommission. 
Es wird kein Ueberschuss des Gewinnsles über 
den Werth des ausgewählten Kunstgegenstandes 
aushinbezahll, sondern es wird dieser, falls sich 
ein solcher ergeben sollte, als Saldo für die nächste 
zürcherische Verloosung bestimmt, 
§. 3. Die Preise der zu verkaufenden Kunst 
werke finden sich in einem eigenen, auf der Aus 
stellung befindlichen Ycrzeichniss, in neuen Schwei 
zerfranken, angegeben. Für die aus dem Auslande 
gesandten Arbeiten wird bei dem Verkaufe der Ein 
gangszoll noch hinzugerechnet. — Alle Gegenstände, 
bei welchen im Catalog nichts besonderes bemerkt 
ist, sind verkäuflich. Ankäufe werden mit dem Cas- 
sier der Ausstellung abgeschlossen und an diesen 
für Rechnung der Künstler bezahlt. Der verkaufte 
Gegenstand kann aber erst nach Beendigung der 
Ausstellung von derselben zurückgezogen werden. 
§. 4. Es werden sich jeweilig ein oder zwei 
Mitglieder der Künsllergesellschaft als Aufseher 
im Lokale befinden, an welche sich die Besucher 
in allen Anliegen wenden mögen. 
Berühren der Kunstgegenslände, sowie das 
Rauchen sind verboten. Stöcke und Schirme wer 
den beim Eingänge abgegeben. Munde dürfen nicht 
milgobracht werden.
	        
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