Allgemeine Versicherungs-Bedingungen
für den Gütertransport zu Lande mittels Eisenbahn, Post oder Fuhre.
A.
I. Umfang der‘ Ersatzpflicht.
. Nafltung im allgemeinen.
‚-) Der Versicherer haftet bei Transporlien
‚on Gülern durch die Eisenbahn oder die Post
zegen Bezahlung der Prämie Iür Schaden (Be-
schädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust)
ın dem versicherten Gegenstand (Gut), welcher
vährend der Dauer der Versicherung durch einen
3eiriebsunfall (d. i. ein schadenverursachendes
Zreignis, das in unmitlielbarem Zusammenhang
mit einem Betriebsvorgang der Güterbelörderung
lurch die Eisenbahn oder die Post steht), durch
Brand, Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Ab-
handenkommen ganzer Fraächistücke, oder durch
höhere Gewalt eintritt, soweit nichl in den fol-
genden Paragraphen Abweichendes bestimmt isl,
vgl. insbesondere 8 7.
(2) Die in diesen Bedingungen bezüglich der
Zisenbahn oder der Post getrollenen Bestimmun-
cn linden entsprechende Anwendung
ı) auf den deutschen Eisenbahnkraltwagen-
Verkehr, soweit aul ihn die Bestimmungen
der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung Anwendung
linden und der Verkehr in Verbindung mit
einem durch diese Police gedeckten Kisen-
jahniransport erfolgt,
»» auf die Belörderung eines Gutes, welches die
Postanstalt eines Staates anderen von diesem
Slaate konzessionierten Transport-Unterneh-
mungen, Messagerien oder Eisenbahn-Ver-
wallungen zur Belörderung übergibl.
3) Der Versicherer haftet auch für Auf-
vendungen zur Abwendung und Minderung des
nach der Police (Versicherungsverlirag) zu er-
;etzenden Schadens. nach näherer Maligabe des
3 16 dieser Bedingungen.
2. Beginn und Ende der Haftung.
32.
(1) Die Haflung des Versicherers beginnt mit
lem Zeitpunkt, in welchem das Gut nach den
Zestimmungen der Eisenbahn oder der Post an-
zenommen isl; sie endet mit dem Zeitpunkt, in
welchem nach diesen Bestimmungen das Gul
ıbgeliefert wird,
(2) Der unterwegs zur zollamtlichen Behand-
‚ung erforderliche Aufenthalt ist in die Versiche-
zung eingeschlossen,
(3) Ist das Gut nicht durch die Bahn zuzu-
collen oder verzögert sich die Abnahme, so ist
ı»ine Lagerung im Gewahrsam der Bahn bis zu
2 Wochen in die Versicherung eingeschlossen,
'alls die Lagerung ohne voraussehbare Schädigung
les Gutes erfolgen kann. Entsprechendes gilt für
ne Lagerung im Gewahrsam der Post.
(4) Die Haftung des Versicherers für die Zu-
yringung der Güler miltels Fuhrwerks oder Kraft-
wagens am Abgangs- oder Bestimmungsort beginnt
ind endet gemäß 8
3, Ortlicher Zubringerdienstl.
{(An- und Abfuhr.)
3 3.
* (1) Bei der An- und Abfuhr mittels Fuhrwerks
der Krafitwagens am Abgangs- oder Bestimmungs-
rt zu und von der Eisenbahn oder Post haltet der
Versicherer für Schaden an dem Gut durch einen
lem Transportmittel zugestoßenen Unfall, durch
ıöhere Gewalt, Brand oder Straßenraub. Der
Versicherer haltet während der An- und Abfuhr
auch für Diebstahl des ganzen Frachtistückes oder
lessen Abhandenkommen, jedoch mit der Be-
schränkung, daß, wenn die An- oder Abfuhr
durch den Versicherien oder seine eigenen Leute
erfolgt, dieser von jedem während der An- oder
Abfuhr durch Diebstahl oder Abhandenkommen
entslandenen Schaden 25% selbst zu ragen hal,
(2) Zu den gleichen Bedingungen wie für die
An- und Abfuhr geiten für die Dauer von drei
Werktagen diejenigen Güter gedeckt, weiche, sei
es bei Tag, sei es bei Nacht, innerhalb des Bahn-
Eisenbahn- und Post-Transporte.
‚olsbereiches auf den Fahrzeugen unabgeladen
tehen bleiben müssen, weil die Abnahme seitens
ler Bahnorgane wegen Schlusses der Dienst-
‚stunden oder die Selbstverladung wegen nach-
veislich unterlassener oder nicht rechtzeitiger
3Zereitslellung der zur Verladung nöligen BEisen-
‚ahnwagen nicht mehr möglich war.
(3) Bei An- und Abfuhrtransporlen beginnt
‘ie Haftung des Versicherers mit dem Zeitpunkt,
ı welchem das Gul zur unverzüglichen Be-
rderung auf das Fahrzeug aufgeladen ist; sie
ndel mil dem Zeitpunkt, in welchem das Gut
wecks Ablielerung an den Empfänger vom Fahr-
aug scheidet.
(4) Erfolgt die An- und Abfuhr am Abgangs-
der Bestimmungsort innerhalb der in $ 6 aul-
;‚elührten Länder durch die Eisenbahn oder durch
:isenbahnamtliche Fuhrunternehmer, so Üüber-
ıummt der Versicherer dafür die weitergehende
Jaftung gemäß 8 1 Abs. 1. Diese beginnt mit dem
zeitpunkte der Annahme des Gutes durch den
ıaahnamtlichen Transportlührer und cndet mil
lem Zeitpunkte, in welchem das Gut bestimmungs-
zcmäß von der Eisenbahn abgeliefert wird.
dies zufolge mil ihr getrolfener schrilllichen Ver-
einbarung als Übernahme der Beladung durch die
Bahn gilt, so übernimmt der Versicherer dafür
die weilergehende Haltung gemäß 8 1 Abs. 1.
8 7. N
(1) Die Haftung des Versicherers beschränkt
;ich auf die gemäß 88 1—3 übernommentı
jeclahren. GC
(2) Demgemäß erstreckt sich der Versich
‘ungsschulz nicht auf Schäden, entstanden
lurch
ungenügende oder unzweckmäßige Verpackung,
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes,
namentlich inneren Verderb, Selbstentzündung,
schwinden, Geruchsannahme, oder
lurch Regen, Frost, Hitze, Schnee, Hagel und
iiberhaupt Witterungseinflüsse jeglicher Arl,
lurch Ratten, Mäuse und sonstiges Ungezieler,
lurch Bruch, Rost oder Oxydation, Manko,
Auslaufen (Leckage), Verslreuen, Untermali
ader Untergewicht,
»s sei denn, daß der Schaden als die Folge eines
lem Transportmitlel zugestoßenen Unlalles, eines
Srandes oder einer höheren Gewall nachgewiesen
wird.
3) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
sind__weiler die im nachslehenden anfgelührien
Schäden:
a) Schaden, entstanden durch Streik oder Aus-
sperrung, durch innere Unruhen, Plünderung,
Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand,
Kepressalien, Wegnahme oder Beschlagnahme
seitens einer staallich anerkannten oder nicht
anerkannten Macht oder Behörde,
Schaden infolge von Schleichhandel, Ver-
'leizung von Aus-, Ein- oder Durchfuhr-
Jesliimmungen (namentlich durch unrichtige
Zoll- oder Steuerdeklaration) oder irreführen-
len Angaben im Frachtbriel oder Ladeschein,
Schaden, welcher aus der Verladung in
offenen oder ollen gebauten, nicht gehörig.
mil DeckLüchern versehenen und verschnürte;
Eisenbahnwagen entsteht, z. B.: Branüu
durch Funkenilug aus der Lokomotive.
+1) Konnie der Schaden den Umständen nach
ıus einer in Abs. 2 und 3 bezeichneten. Gefahr
unlslehen, so wird vermutet, daß er aus dieser
ıclahr entstanden ist. .
(5) Der Versicherer haftet auch nicht für
;chaden,
den der Versicherungsnehmer, der Versicherte,
.hre Verireter oder der Absender oder Emp-
‚änger des Gutes vorsätzlich oder [ahrlässig
verursachen oder bei Anwendung der im Ver-
‚ehr erforderlichen Sorgi{alt hätten verhindern
zönnen. Insbesondere ist der Versicherer von
jeder Ialtung frei, wenn die Deklarations- oder
Versand-Vorschriften der Eisenbahn oder Post
nicht erfüllt wurden oder wenn bei Selbst-
verladung das Gut nicht mit der erforderlichen
Sorglalt behandelt wurde,
(6) Die Ersatzpllicht umfaßt nur unmittelbare
;chäden an dem versicherten Gut. ‘ Nicht er-
latlungsfähig sind Schäden, die durch eine Ver-
.‚ögerung in der Beförderung oder durch Zins-,
{urs- oder Konjunkturverlust entstehen.
11. Versicherungswertund Grenze
der Ersatzpflicht.
(1) Als Versicherungswert des Gules gilt
jerjenige Wert, welchen das Gut am Abgangsort
n dem Zeitpunkt hat, der nach $8 2 und 3 für
len Beginn der Versicherung maßgebend ist, unter
Ilinzurechnung aller Kosten während der Reise
ınd am Bestiimmungsort bis zur Ablieferung an
len Empfänger einschließlich Fracht, Zoll und
Versicherungskosten, sofern der Einschluß der
iosten in die Versicherung ausdrücklich ver-
inbart wird. Vgl. auch 8 21 Abs. 5.
(2) Ein subjekliver Liebhaberwert dar! bei
zrmiltlung des Versicherungswertes nicht berück-
jchtigl werden.
(3) Die‘ Versicherungssumme bildet die
iußerste Grenze der Ersatzpflicht des Versicherers.
(4) Soweit die Versicherungssumme den Ver-
:icherungswert übersteigt (Überversicherung), hal
lie Versicherung keine rechtliche Gellung.
(5) Wird die Versicherung nur für einen Teil
les Versicherungswertes genommen (Teil- oder
nterversicherung), so haftet der Versicherer nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zum Versicherungswert. "
$ 5.
(1) Der Einschluß des erhoffien (imaginären)
zewinnes in die Versicherung muß ausdrücklich
’‚ereinbart sein,
„ 2) Als solcher werden, wenn ein anderes
ılcht ausdrücklich vereinbart ist, zehn Prozent
les Versicherungswertes des Gutes als versicheri
‚gtrachtet.
‚4
1. Beschränkung der Haftung.
36
{1) Die in $ 1 vorgeschene Hallung für
schäden durch Diebstahl oder Unterschlagung gilt
ıur für Eisenbahn- oder Positransporte innerhalb
ind zwischen den Ländern: Belgien, Dänemark,
jeutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland,
rland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Nor-
vegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschecho-
Jowakei, Ungarn,
{2) Ausgeschlossen von der Haftung für Dieb-
lahl oder Unlerschlagung sind Transporlie in
ıffenen oder offen gebauten, nicht mit Decktüchern
‚erschenen und vorschriftsmäßig verschnürten
Zisenbahnwagen,
(3) Bei Transporten, deren Verladung durch
ien Absender selbst erfolgt ist, tritt die Haftung
ür Schäden aus Diebstahl oder Unterschlagung
ıuyr ein, wenn dies mit dem Versicherer ver-
inbarl ist,
(4) Wenn die Eisenbahn bei Verladung durch
ien Absender Leute zur Hilfeleistung stellt und
38,
(1) Die nachstehend aufgeführten Güter gelten
ıur dann als versichert, wenn sie in der Police
‚esonders genannt sind:
(2) Lose verladenes Gut (Schülttgul), Möbel,
JTausral oder Umzugsgut, ungemünzlie und ge-
aünzte oder sonst verarbeitete cdie Metalle,
'uwelen, Edelsteine, Papiergeld, Wertpapiere jeder
rl, Dokumente und Urkunden, Kunstgegenslände,
jemälde, Skulpturen und andere (Güter, welche
inenm Lichhaberwert haben, leichtentzündliche,
zuergelährliche oder explosive Güter, z. B.
ıchicljipulver, Schießbaumwolle, Zündhölzer, che-
nische Zündstoflle oder Knallpräparale, Dynamil,
Jitroglyzerin, rohes Petroleum, Phosphor, Ferro-
‘ilizium, gebrannter Kalk, ferner Torl, Heu,
.lIroh sowie ätzende Flüssigkeiten.