Volltext: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1934-31.12.1934

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen 
für den Gütertransport zu Lande mittels Eisenbahn, Post oder Fuhre. 
A. 
I. Umfang der‘ Ersatzpflicht. 
. Nafltung im allgemeinen. 
‚-) Der Versicherer haftet bei Transporlien 
‚on Gülern durch die Eisenbahn oder die Post 
zegen Bezahlung der Prämie Iür Schaden (Be- 
schädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust) 
ın dem versicherten Gegenstand (Gut), welcher 
vährend der Dauer der Versicherung durch einen 
3eiriebsunfall (d. i. ein schadenverursachendes 
Zreignis, das in unmitlielbarem Zusammenhang 
mit einem Betriebsvorgang der Güterbelörderung 
lurch die Eisenbahn oder die Post steht), durch 
Brand, Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Ab- 
handenkommen ganzer Fraächistücke, oder durch 
höhere Gewalt eintritt, soweit nichl in den fol- 
genden Paragraphen Abweichendes bestimmt isl, 
vgl. insbesondere 8 7. 
(2) Die in diesen Bedingungen bezüglich der 
Zisenbahn oder der Post getrollenen Bestimmun- 
cn linden entsprechende Anwendung 
ı) auf den deutschen Eisenbahnkraltwagen- 
Verkehr, soweit aul ihn die Bestimmungen 
der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung Anwendung 
linden und der Verkehr in Verbindung mit 
einem durch diese Police gedeckten Kisen- 
jahniransport erfolgt, 
»» auf die Belörderung eines Gutes, welches die 
Postanstalt eines Staates anderen von diesem 
Slaate konzessionierten Transport-Unterneh- 
mungen, Messagerien oder Eisenbahn-Ver- 
wallungen zur Belörderung übergibl. 
3) Der Versicherer haftet auch für Auf- 
vendungen zur Abwendung und Minderung des 
nach der Police (Versicherungsverlirag) zu er- 
;etzenden Schadens. nach näherer Maligabe des 
3 16 dieser Bedingungen. 
2. Beginn und Ende der Haftung. 
32. 
(1) Die Haflung des Versicherers beginnt mit 
lem Zeitpunkt, in welchem das Gut nach den 
Zestimmungen der Eisenbahn oder der Post an- 
zenommen isl; sie endet mit dem Zeitpunkt, in 
welchem nach diesen Bestimmungen das Gul 
ıbgeliefert wird, 
(2) Der unterwegs zur zollamtlichen Behand- 
‚ung erforderliche Aufenthalt ist in die Versiche- 
zung eingeschlossen, 
(3) Ist das Gut nicht durch die Bahn zuzu- 
collen oder verzögert sich die Abnahme, so ist 
ı»ine Lagerung im Gewahrsam der Bahn bis zu 
2 Wochen in die Versicherung eingeschlossen, 
'alls die Lagerung ohne voraussehbare Schädigung 
les Gutes erfolgen kann. Entsprechendes gilt für 
ne Lagerung im Gewahrsam der Post. 
(4) Die Haftung des Versicherers für die Zu- 
yringung der Güler miltels Fuhrwerks oder Kraft- 
wagens am Abgangs- oder Bestimmungsort beginnt 
ind endet gemäß 8 
3, Ortlicher Zubringerdienstl. 
{(An- und Abfuhr.) 
3 3. 
* (1) Bei der An- und Abfuhr mittels Fuhrwerks 
der Krafitwagens am Abgangs- oder Bestimmungs- 
rt zu und von der Eisenbahn oder Post haltet der 
Versicherer für Schaden an dem Gut durch einen 
lem Transportmittel zugestoßenen Unfall, durch 
ıöhere Gewalt, Brand oder Straßenraub. Der 
Versicherer haltet während der An- und Abfuhr 
auch für Diebstahl des ganzen Frachtistückes oder 
lessen Abhandenkommen, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß, wenn die An- oder Abfuhr 
durch den Versicherien oder seine eigenen Leute 
erfolgt, dieser von jedem während der An- oder 
Abfuhr durch Diebstahl oder Abhandenkommen 
entslandenen Schaden 25% selbst zu ragen hal, 
(2) Zu den gleichen Bedingungen wie für die 
An- und Abfuhr geiten für die Dauer von drei 
Werktagen diejenigen Güter gedeckt, weiche, sei 
es bei Tag, sei es bei Nacht, innerhalb des Bahn- 
Eisenbahn- und Post-Transporte. 
‚olsbereiches auf den Fahrzeugen unabgeladen 
tehen bleiben müssen, weil die Abnahme seitens 
ler Bahnorgane wegen Schlusses der Dienst- 
‚stunden oder die Selbstverladung wegen nach- 
veislich unterlassener oder nicht rechtzeitiger 
3Zereitslellung der zur Verladung nöligen BEisen- 
‚ahnwagen nicht mehr möglich war. 
(3) Bei An- und Abfuhrtransporlen beginnt 
‘ie Haftung des Versicherers mit dem Zeitpunkt, 
ı welchem das Gul zur unverzüglichen Be- 
rderung auf das Fahrzeug aufgeladen ist; sie 
ndel mil dem Zeitpunkt, in welchem das Gut 
wecks Ablielerung an den Empfänger vom Fahr- 
aug scheidet. 
(4) Erfolgt die An- und Abfuhr am Abgangs- 
der Bestimmungsort innerhalb der in $ 6 aul- 
;‚elührten Länder durch die Eisenbahn oder durch 
:isenbahnamtliche Fuhrunternehmer, so Üüber- 
ıummt der Versicherer dafür die weitergehende 
Jaftung gemäß 8 1 Abs. 1. Diese beginnt mit dem 
zeitpunkte der Annahme des Gutes durch den 
ıaahnamtlichen Transportlührer und cndet mil 
lem Zeitpunkte, in welchem das Gut bestimmungs- 
zcmäß von der Eisenbahn abgeliefert wird. 
dies zufolge mil ihr getrolfener schrilllichen Ver- 
einbarung als Übernahme der Beladung durch die 
Bahn gilt, so übernimmt der Versicherer dafür 
die weilergehende Haltung gemäß 8 1 Abs. 1. 
8 7. N 
(1) Die Haftung des Versicherers beschränkt 
;ich auf die gemäß 88 1—3 übernommentı 
jeclahren. GC 
(2) Demgemäß erstreckt sich der Versich 
‘ungsschulz nicht auf Schäden, entstanden 
lurch 
ungenügende oder unzweckmäßige Verpackung, 
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, 
namentlich inneren Verderb, Selbstentzündung, 
schwinden, Geruchsannahme, oder 
lurch Regen, Frost, Hitze, Schnee, Hagel und 
iiberhaupt Witterungseinflüsse jeglicher Arl, 
lurch Ratten, Mäuse und sonstiges Ungezieler, 
lurch Bruch, Rost oder Oxydation, Manko, 
Auslaufen (Leckage), Verslreuen, Untermali 
ader Untergewicht, 
»s sei denn, daß der Schaden als die Folge eines 
lem Transportmitlel zugestoßenen Unlalles, eines 
Srandes oder einer höheren Gewall nachgewiesen 
wird. 
3) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz 
sind__weiler die im nachslehenden anfgelührien 
Schäden: 
a) Schaden, entstanden durch Streik oder Aus- 
sperrung, durch innere Unruhen, Plünderung, 
Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand, 
Kepressalien, Wegnahme oder Beschlagnahme 
seitens einer staallich anerkannten oder nicht 
anerkannten Macht oder Behörde, 
Schaden infolge von Schleichhandel, Ver- 
'leizung von Aus-, Ein- oder Durchfuhr- 
Jesliimmungen (namentlich durch unrichtige 
Zoll- oder Steuerdeklaration) oder irreführen- 
len Angaben im Frachtbriel oder Ladeschein, 
Schaden, welcher aus der Verladung in 
offenen oder ollen gebauten, nicht gehörig. 
mil DeckLüchern versehenen und verschnürte; 
Eisenbahnwagen entsteht, z. B.: Branüu 
durch Funkenilug aus der Lokomotive. 
+1) Konnie der Schaden den Umständen nach 
ıus einer in Abs. 2 und 3 bezeichneten. Gefahr 
unlslehen, so wird vermutet, daß er aus dieser 
ıclahr entstanden ist. . 
(5) Der Versicherer haftet auch nicht für 
;chaden, 
den der Versicherungsnehmer, der Versicherte, 
.hre Verireter oder der Absender oder Emp- 
‚änger des Gutes vorsätzlich oder [ahrlässig 
verursachen oder bei Anwendung der im Ver- 
‚ehr erforderlichen Sorgi{alt hätten verhindern 
zönnen. Insbesondere ist der Versicherer von 
jeder Ialtung frei, wenn die Deklarations- oder 
Versand-Vorschriften der Eisenbahn oder Post 
nicht erfüllt wurden oder wenn bei Selbst- 
verladung das Gut nicht mit der erforderlichen 
Sorglalt behandelt wurde, 
(6) Die Ersatzpllicht umfaßt nur unmittelbare 
;chäden an dem versicherten Gut. ‘ Nicht er- 
latlungsfähig sind Schäden, die durch eine Ver- 
.‚ögerung in der Beförderung oder durch Zins-, 
{urs- oder Konjunkturverlust entstehen. 
11. Versicherungswertund Grenze 
der Ersatzpflicht. 
(1) Als Versicherungswert des Gules gilt 
jerjenige Wert, welchen das Gut am Abgangsort 
n dem Zeitpunkt hat, der nach $8 2 und 3 für 
len Beginn der Versicherung maßgebend ist, unter 
Ilinzurechnung aller Kosten während der Reise 
ınd am Bestiimmungsort bis zur Ablieferung an 
len Empfänger einschließlich Fracht, Zoll und 
Versicherungskosten, sofern der Einschluß der 
iosten in die Versicherung ausdrücklich ver- 
inbart wird. Vgl. auch 8 21 Abs. 5. 
(2) Ein subjekliver Liebhaberwert dar! bei 
zrmiltlung des Versicherungswertes nicht berück- 
jchtigl werden. 
(3) Die‘ Versicherungssumme bildet die 
iußerste Grenze der Ersatzpflicht des Versicherers. 
(4) Soweit die Versicherungssumme den Ver- 
:icherungswert übersteigt (Überversicherung), hal 
lie Versicherung keine rechtliche Gellung. 
(5) Wird die Versicherung nur für einen Teil 
les Versicherungswertes genommen (Teil- oder 
nterversicherung), so haftet der Versicherer nur 
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme 
zum Versicherungswert. " 
$ 5. 
(1) Der Einschluß des erhoffien (imaginären) 
zewinnes in die Versicherung muß ausdrücklich 
’‚ereinbart sein, 
„ 2) Als solcher werden, wenn ein anderes 
ılcht ausdrücklich vereinbart ist, zehn Prozent 
les Versicherungswertes des Gutes als versicheri 
‚gtrachtet. 
‚4 
1. Beschränkung der Haftung. 
36 
{1) Die in $ 1 vorgeschene Hallung für 
schäden durch Diebstahl oder Unterschlagung gilt 
ıur für Eisenbahn- oder Positransporte innerhalb 
ind zwischen den Ländern: Belgien, Dänemark, 
jeutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, 
rland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Nor- 
vegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschecho- 
Jowakei, Ungarn, 
{2) Ausgeschlossen von der Haftung für Dieb- 
lahl oder Unlerschlagung sind Transporlie in 
ıffenen oder offen gebauten, nicht mit Decktüchern 
‚erschenen und vorschriftsmäßig verschnürten 
Zisenbahnwagen, 
(3) Bei Transporten, deren Verladung durch 
ien Absender selbst erfolgt ist, tritt die Haftung 
ür Schäden aus Diebstahl oder Unterschlagung 
ıuyr ein, wenn dies mit dem Versicherer ver- 
inbarl ist, 
(4) Wenn die Eisenbahn bei Verladung durch 
ien Absender Leute zur Hilfeleistung stellt und 
38, 
(1) Die nachstehend aufgeführten Güter gelten 
ıur dann als versichert, wenn sie in der Police 
‚esonders genannt sind: 
(2) Lose verladenes Gut (Schülttgul), Möbel, 
JTausral oder Umzugsgut, ungemünzlie und ge- 
aünzte oder sonst verarbeitete cdie Metalle, 
'uwelen, Edelsteine, Papiergeld, Wertpapiere jeder 
rl, Dokumente und Urkunden, Kunstgegenslände, 
jemälde, Skulpturen und andere (Güter, welche 
inenm Lichhaberwert haben, leichtentzündliche, 
zuergelährliche oder explosive Güter, z. B. 
ıchicljipulver, Schießbaumwolle, Zündhölzer, che- 
nische Zündstoflle oder Knallpräparale, Dynamil, 
Jitroglyzerin, rohes Petroleum, Phosphor, Ferro- 
‘ilizium, gebrannter Kalk, ferner Torl, Heu, 
.lIroh sowie ätzende Flüssigkeiten.
	        
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