Full text: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1934-31.12.1934

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(3) Auch wenn die Versicherung auf Güter 
aller Art genommen ist, so bezieht sie sich nicht 
auf die vorgenannten Güter. 
8 9 
Wenn das Gut die versicherie Reise in be- 
;chädigtemm Zustande antrilt, so haltet der Ver- 
;jicherer nicht. für Beschädigung oder Teilverlust. 
N solchem Falle haftet der Versicherer nur für 
Totalverlust und nur für den wirklichen Wert des 
aules zur Zeit des Reiseheginnes. 
Soweit das Gut gegen einzelne Gelahren (z. B. 
3rand) anderweit versichert ist, werden diese 
lurch die vorliegende Police nicht gedeckt. Der 
Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer auf 
Verlangen alle ihm über die anderweitige Ver- 
;icherung zur Verlügung stehenden Nachweise zu 
ijelern. 
8 10 
III. Anzeigen beim Vertragsabschluß. 
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der 
schlieljung des Vertrages alle ihm bekannten Um- 
‚tände, die Iür die Ubernahme der Gelahr er- 
jeblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, es sei 
lenn, daß die Umstände allgemein bekannt sind. 
Sr hal insbesondere Nachrichten, die ihm Zzu- 
zsegängen und iIür die Übernahme der Gelahr 
srheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen, und 
‚war auch dann, wenn er die Nachricht 1ür 
ınbegründet oder für unzuverlässig häıt. 
(2) Wenn die Versicherung für den Versiche- 
;ungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen 
wird, sind sowohl die dem Vertreter als auch die 
_ Verlrelenen bekannten Umstände anzuzeigen. 
yenso sind bei der Versicherung für Iremde 
v‚echnung auch diejenigen Umstände anzuzeigen, 
welche dem Versicherten selbst oder einem Ver- 
reler des Versicherten bekannt sind. 
(3) Anzuzeigen hat der Versicherungsnehmer 
jei Kisenbahniransporien auch Selbsiveriadung 
jes Gules durch den Absender und Verladung 
jes Gutes in ollenen oder ollen gebauten Wagen. 
Wird die Reise vor Stellung des Versicherungs- 
ıntrages oder vor Aulgabe zur laulenden Ver- 
‚sicherung (Generalpolice) angetreten, so isl auch 
lies anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Bestehen 
äner anderweilen Versicherung des Gules, 
(4) Erheblich sind insbesondere Umstände, 
lie der Versicherungsnehmer unrichtig angegeben 
hal, wenn er die Kichtigkeit der Anzeige zuge- 
sichert hat, und Umstände, die der Versicherungs- 
1aehmer absichtlich verschwiegen oder absichtlich 
ınrichlig angegeben hat. KEin Umstand, nach 
weichem der Versicherer ausdrücklich und schrili 
ich gelragt hat. gilt im Zweilel als erhehlich. 
$ 12. 
AA) Ist den vorstehenden Vorschrilten zuwider 
die Anzeige eines erheblichen Umslandes unter- 
blieben oder ist über einen erheblichen Umstand 
aine unrichlige Anzeige gemacht worden, so ist 
der Versicherer von der Entschädigungspllicht 
rel; die Verpllichtung zur Prämienzahiung bleibt 
Jestehen, die bezahlte Prämie verlälhlt. 
(2) Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines 
zrheblichen Umstandes deshalb‘ unterblieben ist, 
weil der Versicherungsnehmer, der Versicherte 
oder ihre Verlreler den Umstand infolge von 
F- grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 
(3) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt 
hbeslehen, wenn der Versicherer den nicht ange- 
zeigten Imsland oder die Unrichtigkeit kannle 
IV. Versicherung für fremde Rechnung 
und Doppelversicherung, 
3 13. 
U) Eine Versicherung für fremde Rechnung 
ist für den Versicherer nur dann verbindlich, 
wenn entweder der Versicherungsnehmer zu deren 
Zingehung von dem Versicherten beaultragt war, 
>der wenn der Mangel eines solchen Aultrages 
‚om Versicherungsnehmer beim Abschluß des Ver- 
rages dem Versicherer angezeigt wird. 
(2) Für die Doppelversicherung gellen die Vor- 
schriften des Versicherungsvertragsgesetzes 
VY, Prämie und Nebenkosten. 
3 14. 
Die Prämie ist, wenn nichts Abweichendes ver- 
»öinbart ist, zuzüglich Auslerligungsgebühr und 
Versicherungssteuer bei Aushändigung der Police 
jar zu bezahlen. Mangels anderer Vereinbarung 
rilt der Versicherungsschutz erst mit Bezahlung 
Jer Prämie in Kraft 
VL. Vertragsverletzung. 
8 15. 
(1) Der Versicherer ist von der Entschädi- 
zungsplflicht frei, wenn dem Versicherungsnehmer, 
lem Versicherlen, ihren Vertretern oder Beaulf- 
‚ragten, insbesondere bei der Schadenfleststellung 
oder -regulierung, eine arglislige Handlungsweise 
zur Last fällt. 
(2) Die Verpflichtung zur Prämienzahlung 
bleibt bestehen: die bezahlte Prämie verfällt 
VII. Versicherungsfall. 
8 16. 
(1) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte, 
ieren Vertreter oder Beauftragle sind verpilichlet, 
lem Versicherer von jedem Unfail, der das Gut 
jetroffen hat, unverzüglich Nachricht zu geben, 
auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch 
licht begründet wird 
(2) Sie sind weiter verpflichtet, für die Rettung 
les Gutes aus einer drohenden oder entstandenen 
zelahr tunlichst zu sorgen und den Anordnungen 
les Versicherers Folge zu leisten. Insbesondere 
ind die nach den Vorschrilten der Eisenbahn und 
ler Post möglichen Ermiltelungen unverzüglich 
» v“aranlasser 
(3) Der Versicherer haltet für Aufwendungen, 
ıle der Versicherte zur Abwendung und Minderung 
les nach der Police zu erselzenden Schadens ge- 
näß den Weisungen des Versicherers macht oder, 
wenn die Einholung solcher Weisungen nicht lLun- 
ich ist, den Umständen nach für gebolen hallen 
larl; das gleiche gilt von den Kosten, die durch 
lie Ermittelung und Feststellung des Schadens 
ntstehen. 
(4) Im Falle der Unterversicherung haltet der 
Yersicherer auch für Aulwendungen und Kosten 
ıur gemäß 8 4 Abs, 5. . 
(5) Der Versicherte kann den Versicherer 
ıber die Versicherungssumme hinaus nur Iür 
solche Aulwendungen in Anspruch nehmen, zu 
jenen dieser unler bestimmler Bezeichnung der 
\ulwendungen Aultrag gegeben hat 
8 17. 
(1) Zur Begründung von Schadenersatzan- 
prüchen gegen den Versicherer ist das Gut un- 
v‚erzüglich nach der Ablielerung zu unlersuchen. 
(2) Zur Untersuchung des Gutes zwecks Fesl- 
tellung des Schadens ist der bevollmächligte 
Jertreter des Versicherers hinzuzuziehen. 
(3) Insbesondere ist dalür zu sorgen, daß das 
jeraubte oder beschädigle Gut nicht eher von der 
zisenbahn oder Post abgenommen wird, als bis 
ler Tatbestand und möglichst auch Umfang und 
Irsache des Schadens (Mindergewicht, Verleizung 
er Verpackung, Beschädigung des Inhalts usw.) 
‚urch die Eisenbahn oder Post in Gegenwart des 
implängers oder seiner Beaullragien festgestellt 
ınd beurkundet worden sind 
(4) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte 
der deren Vertreier haben den Empfänger an- 
uweisen, das Gul unverzüglich zu unlersuchen 
nd die zur Gellendmachung von Ansprüchen 
egen die Eisenbahn oder die Post erforderlicher 
eststellungen zvr veranlassen 
(3) Falls die Eisenbahn oder l’ost Festslellun- 
en über den Unfall oder den Schaden am Gut 
‚elroilen hat, ist deren Feslsliellungsbericht un- 
‚erzüglich dem Versicherer zu unierhreilen 
8 18. 
Solange der Umlang des Schadens dem Ver- 
icherer gegenüber nicht fesigestellt ist, dürlen 
nit dem beschädigten Gut nur die zu dessen 
Aeltung und Erhaltung erlorderlichen Verände- 
"ungen vorgenommen werden. 
8 19. 
Wenn der Versicherungsnehmer,‘ der Ver- 
icherte oder deren Vertreter die in den S8 16 
»is 18 festgesetzten Verpflichtungen schuldhaft 
/erabsäumen, so ist der Versicherer von der 
Antschädigungspflicht frei, es sei denn, daß nach- 
weislich die Verletzung für ihn unschädlich iet 
3 20 „ 
(1) Der Versicherer ist im Fall einer drohen- 
jen oder eingetretenen Gelahr berechtigl, einzu- 
chreiten und diejenigen Malinahmen zu trelilen, 
velche ihm zur Erhaltung des Gutes oder zur 
/cerhütung weiteren Schadens angemessen er- 
cheinen. Aus der Tatsache solchen Einschreitens 
‚es Versicherers kann jedoch die Anerkennung 
ier Haftung für den Schaden und für die ge- 
nachlten Aulwendungen und Kosten nicht ent- 
ıummen werden, 
(2) Nach einem Unfall ist der Versicherer 
jerechtigt, aber nicht verpflichtet, das Gut ganz 
der teilweise zu übernehmen. Die Schaden- 
egulierung erfolgt dann gemäß 8 21 unter An- 
iahme eines TotalverInetee hzw. Teilverlustes 
VII. Schadenermittelung. 
$ 21. 
4) Im Falle einer Beschädigung wird der 
semeine Handelswert oder in dessen Ermangelung 
ler gemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am 
Jrle der Schadenfestslellung in unbeschädiglem 
Zustande gehabt haben würde (Gesundwert) sowie 
ler Wert ermitielt, den das Gut dort in be- 
chädigiem Zuslande hat (Krankwert). 
(2) Nachdem der Gesundwert und der Krank- 
vert des Gules ermittelt sind, wird der Unter- 
chied dieser beiden Werte in Prozenten auf den 
sesundwert berechnet (Werlminderung). Dieser 
?rozentsatz wird, auf den Versicherungswert ge- 
'echnet, als Schaden vergütet. 
(3) Im Falle der Unterversicherung wird der 
>rozentsatz der Wertminderung auf die Versiche- 
‘ungssumme berechnet und der so ermittelte Be- 
rag vergütet 
(4) Der Schaden am milversicherten erhofften 
imaginären) Gewinn wird in demselben Verhältnis 
;rseilzt wie der Schaden am Gut, jedoch nur in- 
soweit, als der Ersatz nach dieser Berechnung 
licht zu einer ungerechtlertigten Bereicherung des 
Versicherten führt. 
(5) Sind Fracht, Zoll oder Kosten während 
ler Reise und am Besiimmungsort mitversichert, 
30 leistet der Versicherer Iiür die infolge eines 
Unfalles erspariten Beträge keinen Ersatz. 
8 22, 
Können die Parteien sich über die Höhe des 
Schadens nicht einigen, so erfolgt die Feststellung 
im Sachverständigenverfahren. Die Entscheidung 
der Sachverständigen ist nur in bezug auf die 
löhe- des Schadens maßgebend. 
3 23. 
ıl) Der Versicherer und der Versicherungs- 
ıehmer wählen je einen Sachverständigen. Jede 
Jarlei kann die andere unter Angabe des von ihr 
zewählten Sachverständigen zur Ernennung des 
‚weiten Sachverständigen schriftlich aullordern. 
Wird dieser Auflorderung nicht binnen zweier 
Wochen nach Empfang Folge geleistet, so wird 
auf Antrag der belreibenden Parlei der zweite 
Sachversländige durch die für den Besichligungs- 
or! zusländige Handelskammer und, dalls eine 
landelskammer nicht zuständig ist, durch das 
zuständige Gericht bestimmt. In der Auflorderung 
it auf diese Folge hinzuweisen. 
(2) Beide Sachverständigen sollen versuchen, 
zu einer Einigung über die Höhe des Schadens in 
auen Punkten zu gelangen. Gelingt solche Einigung 
licht, so ist von beiden Sachverständigen gemein- 
;schaltiich ein Obmann zu bestimmen, mit dem 
zusammen die Schadeniesistellung hinsichtlich der 
;lreilig gebliebenen Punkie vorgenommen wird. 
Nenn die beiden Sachversiändigen sich über die 
Jerson des Obmannes nicht einigen können, so 
)jestimmt ihn die für den Besichtigungsort zu- 
;tändige Handelskammer und, Ialls eine Handels- 
zaınmer nicht zuständig ist, das zuständige Gericht. 
Der Obmann kann nur über diejenigen Punkte 
ulscheiden, über weiche die beiden Sachver- 
‚tändigen sich nicht geeinigl haben, und nur inner- 
Jalb der Grenzen, welche durch die Vorschläge 
ler Sachversländigen gegeben sind. 
(3) Die mil ihren Ansprüchen unlerliegende 
Partei hat die Kosten des Sachverständigen- 
verlahrens zu iragen. Wenn jede Partei teils ob- 
siegt, teils unterliegt, so sind die Kosten ver- 
21ällnismäßig zu teilen 
8 24. 
(1) Wenn der Schaden nicht durch Sach- 
versländige Iestgeslellt werden kann, so ist er 
lurch ölleniliche Versteigerung des beschädiglen 
Feiles des Gutes zu ermilteln; der unbeschäuigte 
"eil bleibt dem Versicherlen 
(2) Vor der Versteigerung ist der gemeine 
landelswert oder in dessen Ermangelung der 
zjemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am Orte 
ler Versteigerung in unbeschädigtem Zustande 
zehabt haben würde, durch Sachverständige feslt- 
zustellen (Gesundwert). Als Krankwert gilt der 
Brultoversteigerungserlös, 
(3) Im übrigen wird der Schaden gemäß $ 2ı 
‚jerechnel. 
IX. Begründung der Entschädigungsforderung, 
8 25. 
(l)_Die Versicherung an sich begründet weder 
nen Beweis noch eine Vermulung für das Vor- 
aandensein und den Wert des Gutes zur Zeit des 
Unfalles. Der Versicherte muß den Schadenfall 
‚Versicherungsfall) im Sinne dieser Bedingungen 
lem Grunde und der Höhe nach beweisen. 
(2) Der Versicherie hat, um den Ersatz eines 
zarlittenen Schadens fordern zu können, dem Ver- 
;icherer eine Schadenberechnung einzureichen und 
lie vom Versicherer gelorderten Nachweise und 
Belege, z. B. Verkaulsrechnung, Verkaulsverirag, 
Nerlzerlifikat auf seine Kasten zu beschallen. 
(3) Zu diesen Belegen gehören bei Güter- 
beflörderung durch die Eisenbahn auch der ge- 
;tempelte Frachtbriel und, falls vorhanden, das 
Srachtbrieldoppel. Ist die Stückzahl oder das 
Sewicht der Güter durch die Bahn nicht [est- 
zestellt worden, weil durch den Absender oder 
den Empfänger ein- oder abgeladen wurde, so muß 
ler Beweis über Gewicht und Menge aul andere 
Weise als durch Berufung auf den Frachtbriel 
arbracht werden, 
(4) In einem Schadenfalle, in welchem die 
Post haltet, ist von dem Versicherten das An- 
erkenntnis der Post, den Schaden nach der 
Postordnung bezahlen zu wollen, beizubringen. 
(35) Der Versicherle kann für seine Bemühun- 
gen anläßlich eines Schadenfalles eine Vergülung 
nicht beanspruchen. 
X. Zahlungspfiflicht, 
8 26. 
Nachdem der Versicherer die gemäß 8 25 be- 
zründele Entschädigungsforderung anerkannt hat, 
der nachdem im Streitfalle richterliche oder 
;chiedsrichterliche Entscheidung erfolgt und 
rechtskräftig geworden ist, muß der Versicherer 
nnerhalb eines Monats nach der Erklärung seines 
Anerkenninisses oder nach Rechiskrälligwerden 
ler Entscheidung gegen Quittung und Rückgabe 
ler Police den Schadenbetirag vergüten. Vor Ab-
	        
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