, +
(3) Auch wenn die Versicherung auf Güter
aller Art genommen ist, so bezieht sie sich nicht
auf die vorgenannten Güter.
8 9
Wenn das Gut die versicherie Reise in be-
;chädigtemm Zustande antrilt, so haltet der Ver-
;jicherer nicht. für Beschädigung oder Teilverlust.
N solchem Falle haftet der Versicherer nur für
Totalverlust und nur für den wirklichen Wert des
aules zur Zeit des Reiseheginnes.
Soweit das Gut gegen einzelne Gelahren (z. B.
3rand) anderweit versichert ist, werden diese
lurch die vorliegende Police nicht gedeckt. Der
Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer auf
Verlangen alle ihm über die anderweitige Ver-
;icherung zur Verlügung stehenden Nachweise zu
ijelern.
8 10
III. Anzeigen beim Vertragsabschluß.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der
schlieljung des Vertrages alle ihm bekannten Um-
‚tände, die Iür die Ubernahme der Gelahr er-
jeblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, es sei
lenn, daß die Umstände allgemein bekannt sind.
Sr hal insbesondere Nachrichten, die ihm Zzu-
zsegängen und iIür die Übernahme der Gelahr
srheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen, und
‚war auch dann, wenn er die Nachricht 1ür
ınbegründet oder für unzuverlässig häıt.
(2) Wenn die Versicherung für den Versiche-
;ungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen
wird, sind sowohl die dem Vertreter als auch die
_ Verlrelenen bekannten Umstände anzuzeigen.
yenso sind bei der Versicherung für Iremde
v‚echnung auch diejenigen Umstände anzuzeigen,
welche dem Versicherten selbst oder einem Ver-
reler des Versicherten bekannt sind.
(3) Anzuzeigen hat der Versicherungsnehmer
jei Kisenbahniransporien auch Selbsiveriadung
jes Gules durch den Absender und Verladung
jes Gutes in ollenen oder ollen gebauten Wagen.
Wird die Reise vor Stellung des Versicherungs-
ıntrages oder vor Aulgabe zur laulenden Ver-
‚sicherung (Generalpolice) angetreten, so isl auch
lies anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Bestehen
äner anderweilen Versicherung des Gules,
(4) Erheblich sind insbesondere Umstände,
lie der Versicherungsnehmer unrichtig angegeben
hal, wenn er die Kichtigkeit der Anzeige zuge-
sichert hat, und Umstände, die der Versicherungs-
1aehmer absichtlich verschwiegen oder absichtlich
ınrichlig angegeben hat. KEin Umstand, nach
weichem der Versicherer ausdrücklich und schrili
ich gelragt hat. gilt im Zweilel als erhehlich.
$ 12.
AA) Ist den vorstehenden Vorschrilten zuwider
die Anzeige eines erheblichen Umslandes unter-
blieben oder ist über einen erheblichen Umstand
aine unrichlige Anzeige gemacht worden, so ist
der Versicherer von der Entschädigungspllicht
rel; die Verpllichtung zur Prämienzahiung bleibt
Jestehen, die bezahlte Prämie verlälhlt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines
zrheblichen Umstandes deshalb‘ unterblieben ist,
weil der Versicherungsnehmer, der Versicherte
oder ihre Verlreler den Umstand infolge von
F- grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt
hbeslehen, wenn der Versicherer den nicht ange-
zeigten Imsland oder die Unrichtigkeit kannle
IV. Versicherung für fremde Rechnung
und Doppelversicherung,
3 13.
U) Eine Versicherung für fremde Rechnung
ist für den Versicherer nur dann verbindlich,
wenn entweder der Versicherungsnehmer zu deren
Zingehung von dem Versicherten beaultragt war,
>der wenn der Mangel eines solchen Aultrages
‚om Versicherungsnehmer beim Abschluß des Ver-
rages dem Versicherer angezeigt wird.
(2) Für die Doppelversicherung gellen die Vor-
schriften des Versicherungsvertragsgesetzes
VY, Prämie und Nebenkosten.
3 14.
Die Prämie ist, wenn nichts Abweichendes ver-
»öinbart ist, zuzüglich Auslerligungsgebühr und
Versicherungssteuer bei Aushändigung der Police
jar zu bezahlen. Mangels anderer Vereinbarung
rilt der Versicherungsschutz erst mit Bezahlung
Jer Prämie in Kraft
VL. Vertragsverletzung.
8 15.
(1) Der Versicherer ist von der Entschädi-
zungsplflicht frei, wenn dem Versicherungsnehmer,
lem Versicherlen, ihren Vertretern oder Beaulf-
‚ragten, insbesondere bei der Schadenfleststellung
oder -regulierung, eine arglislige Handlungsweise
zur Last fällt.
(2) Die Verpflichtung zur Prämienzahlung
bleibt bestehen: die bezahlte Prämie verfällt
VII. Versicherungsfall.
8 16.
(1) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte,
ieren Vertreter oder Beauftragle sind verpilichlet,
lem Versicherer von jedem Unfail, der das Gut
jetroffen hat, unverzüglich Nachricht zu geben,
auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch
licht begründet wird
(2) Sie sind weiter verpflichtet, für die Rettung
les Gutes aus einer drohenden oder entstandenen
zelahr tunlichst zu sorgen und den Anordnungen
les Versicherers Folge zu leisten. Insbesondere
ind die nach den Vorschrilten der Eisenbahn und
ler Post möglichen Ermiltelungen unverzüglich
» v“aranlasser
(3) Der Versicherer haltet für Aufwendungen,
ıle der Versicherte zur Abwendung und Minderung
les nach der Police zu erselzenden Schadens ge-
näß den Weisungen des Versicherers macht oder,
wenn die Einholung solcher Weisungen nicht lLun-
ich ist, den Umständen nach für gebolen hallen
larl; das gleiche gilt von den Kosten, die durch
lie Ermittelung und Feststellung des Schadens
ntstehen.
(4) Im Falle der Unterversicherung haltet der
Yersicherer auch für Aulwendungen und Kosten
ıur gemäß 8 4 Abs, 5. .
(5) Der Versicherte kann den Versicherer
ıber die Versicherungssumme hinaus nur Iür
solche Aulwendungen in Anspruch nehmen, zu
jenen dieser unler bestimmler Bezeichnung der
\ulwendungen Aultrag gegeben hat
8 17.
(1) Zur Begründung von Schadenersatzan-
prüchen gegen den Versicherer ist das Gut un-
v‚erzüglich nach der Ablielerung zu unlersuchen.
(2) Zur Untersuchung des Gutes zwecks Fesl-
tellung des Schadens ist der bevollmächligte
Jertreter des Versicherers hinzuzuziehen.
(3) Insbesondere ist dalür zu sorgen, daß das
jeraubte oder beschädigle Gut nicht eher von der
zisenbahn oder Post abgenommen wird, als bis
ler Tatbestand und möglichst auch Umfang und
Irsache des Schadens (Mindergewicht, Verleizung
er Verpackung, Beschädigung des Inhalts usw.)
‚urch die Eisenbahn oder Post in Gegenwart des
implängers oder seiner Beaullragien festgestellt
ınd beurkundet worden sind
(4) Der Versicherungsnehmer, der Versicherte
der deren Vertreier haben den Empfänger an-
uweisen, das Gul unverzüglich zu unlersuchen
nd die zur Gellendmachung von Ansprüchen
egen die Eisenbahn oder die Post erforderlicher
eststellungen zvr veranlassen
(3) Falls die Eisenbahn oder l’ost Festslellun-
en über den Unfall oder den Schaden am Gut
‚elroilen hat, ist deren Feslsliellungsbericht un-
‚erzüglich dem Versicherer zu unierhreilen
8 18.
Solange der Umlang des Schadens dem Ver-
icherer gegenüber nicht fesigestellt ist, dürlen
nit dem beschädigten Gut nur die zu dessen
Aeltung und Erhaltung erlorderlichen Verände-
"ungen vorgenommen werden.
8 19.
Wenn der Versicherungsnehmer,‘ der Ver-
icherte oder deren Vertreter die in den S8 16
»is 18 festgesetzten Verpflichtungen schuldhaft
/erabsäumen, so ist der Versicherer von der
Antschädigungspflicht frei, es sei denn, daß nach-
weislich die Verletzung für ihn unschädlich iet
3 20 „
(1) Der Versicherer ist im Fall einer drohen-
jen oder eingetretenen Gelahr berechtigl, einzu-
chreiten und diejenigen Malinahmen zu trelilen,
velche ihm zur Erhaltung des Gutes oder zur
/cerhütung weiteren Schadens angemessen er-
cheinen. Aus der Tatsache solchen Einschreitens
‚es Versicherers kann jedoch die Anerkennung
ier Haftung für den Schaden und für die ge-
nachlten Aulwendungen und Kosten nicht ent-
ıummen werden,
(2) Nach einem Unfall ist der Versicherer
jerechtigt, aber nicht verpflichtet, das Gut ganz
der teilweise zu übernehmen. Die Schaden-
egulierung erfolgt dann gemäß 8 21 unter An-
iahme eines TotalverInetee hzw. Teilverlustes
VII. Schadenermittelung.
$ 21.
4) Im Falle einer Beschädigung wird der
semeine Handelswert oder in dessen Ermangelung
ler gemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am
Jrle der Schadenfestslellung in unbeschädiglem
Zustande gehabt haben würde (Gesundwert) sowie
ler Wert ermitielt, den das Gut dort in be-
chädigiem Zuslande hat (Krankwert).
(2) Nachdem der Gesundwert und der Krank-
vert des Gules ermittelt sind, wird der Unter-
chied dieser beiden Werte in Prozenten auf den
sesundwert berechnet (Werlminderung). Dieser
?rozentsatz wird, auf den Versicherungswert ge-
'echnet, als Schaden vergütet.
(3) Im Falle der Unterversicherung wird der
>rozentsatz der Wertminderung auf die Versiche-
‘ungssumme berechnet und der so ermittelte Be-
rag vergütet
(4) Der Schaden am milversicherten erhofften
imaginären) Gewinn wird in demselben Verhältnis
;rseilzt wie der Schaden am Gut, jedoch nur in-
soweit, als der Ersatz nach dieser Berechnung
licht zu einer ungerechtlertigten Bereicherung des
Versicherten führt.
(5) Sind Fracht, Zoll oder Kosten während
ler Reise und am Besiimmungsort mitversichert,
30 leistet der Versicherer Iiür die infolge eines
Unfalles erspariten Beträge keinen Ersatz.
8 22,
Können die Parteien sich über die Höhe des
Schadens nicht einigen, so erfolgt die Feststellung
im Sachverständigenverfahren. Die Entscheidung
der Sachverständigen ist nur in bezug auf die
löhe- des Schadens maßgebend.
3 23.
ıl) Der Versicherer und der Versicherungs-
ıehmer wählen je einen Sachverständigen. Jede
Jarlei kann die andere unter Angabe des von ihr
zewählten Sachverständigen zur Ernennung des
‚weiten Sachverständigen schriftlich aullordern.
Wird dieser Auflorderung nicht binnen zweier
Wochen nach Empfang Folge geleistet, so wird
auf Antrag der belreibenden Parlei der zweite
Sachversländige durch die für den Besichligungs-
or! zusländige Handelskammer und, dalls eine
landelskammer nicht zuständig ist, durch das
zuständige Gericht bestimmt. In der Auflorderung
it auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Beide Sachverständigen sollen versuchen,
zu einer Einigung über die Höhe des Schadens in
auen Punkten zu gelangen. Gelingt solche Einigung
licht, so ist von beiden Sachverständigen gemein-
;schaltiich ein Obmann zu bestimmen, mit dem
zusammen die Schadeniesistellung hinsichtlich der
;lreilig gebliebenen Punkie vorgenommen wird.
Nenn die beiden Sachversiändigen sich über die
Jerson des Obmannes nicht einigen können, so
)jestimmt ihn die für den Besichtigungsort zu-
;tändige Handelskammer und, Ialls eine Handels-
zaınmer nicht zuständig ist, das zuständige Gericht.
Der Obmann kann nur über diejenigen Punkte
ulscheiden, über weiche die beiden Sachver-
‚tändigen sich nicht geeinigl haben, und nur inner-
Jalb der Grenzen, welche durch die Vorschläge
ler Sachversländigen gegeben sind.
(3) Die mil ihren Ansprüchen unlerliegende
Partei hat die Kosten des Sachverständigen-
verlahrens zu iragen. Wenn jede Partei teils ob-
siegt, teils unterliegt, so sind die Kosten ver-
21ällnismäßig zu teilen
8 24.
(1) Wenn der Schaden nicht durch Sach-
versländige Iestgeslellt werden kann, so ist er
lurch ölleniliche Versteigerung des beschädiglen
Feiles des Gutes zu ermilteln; der unbeschäuigte
"eil bleibt dem Versicherlen
(2) Vor der Versteigerung ist der gemeine
landelswert oder in dessen Ermangelung der
zjemeine Wert, den das Gut zur Zeit und am Orte
ler Versteigerung in unbeschädigtem Zustande
zehabt haben würde, durch Sachverständige feslt-
zustellen (Gesundwert). Als Krankwert gilt der
Brultoversteigerungserlös,
(3) Im übrigen wird der Schaden gemäß $ 2ı
‚jerechnel.
IX. Begründung der Entschädigungsforderung,
8 25.
(l)_Die Versicherung an sich begründet weder
nen Beweis noch eine Vermulung für das Vor-
aandensein und den Wert des Gutes zur Zeit des
Unfalles. Der Versicherte muß den Schadenfall
‚Versicherungsfall) im Sinne dieser Bedingungen
lem Grunde und der Höhe nach beweisen.
(2) Der Versicherie hat, um den Ersatz eines
zarlittenen Schadens fordern zu können, dem Ver-
;icherer eine Schadenberechnung einzureichen und
lie vom Versicherer gelorderten Nachweise und
Belege, z. B. Verkaulsrechnung, Verkaulsverirag,
Nerlzerlifikat auf seine Kasten zu beschallen.
(3) Zu diesen Belegen gehören bei Güter-
beflörderung durch die Eisenbahn auch der ge-
;tempelte Frachtbriel und, falls vorhanden, das
Srachtbrieldoppel. Ist die Stückzahl oder das
Sewicht der Güter durch die Bahn nicht [est-
zestellt worden, weil durch den Absender oder
den Empfänger ein- oder abgeladen wurde, so muß
ler Beweis über Gewicht und Menge aul andere
Weise als durch Berufung auf den Frachtbriel
arbracht werden,
(4) In einem Schadenfalle, in welchem die
Post haltet, ist von dem Versicherten das An-
erkenntnis der Post, den Schaden nach der
Postordnung bezahlen zu wollen, beizubringen.
(35) Der Versicherle kann für seine Bemühun-
gen anläßlich eines Schadenfalles eine Vergülung
nicht beanspruchen.
X. Zahlungspfiflicht,
8 26.
Nachdem der Versicherer die gemäß 8 25 be-
zründele Entschädigungsforderung anerkannt hat,
der nachdem im Streitfalle richterliche oder
;chiedsrichterliche Entscheidung erfolgt und
rechtskräftig geworden ist, muß der Versicherer
nnerhalb eines Monats nach der Erklärung seines
Anerkenninisses oder nach Rechiskrälligwerden
ler Entscheidung gegen Quittung und Rückgabe
ler Police den Schadenbetirag vergüten. Vor Ab-