. u N
* Ce N ROSE
Ur * 4 ORR
Abschrift
Der Präsident
dies Landesfinanzamts Kassel
(Devisenstelle)
Zweigstelle Frankfurt(Main)
Seschäftszeichen: I TR/285 516
Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Zeime
Frankfurt am Main
Reuterweg 62.
Frankfurt(Main),den 12.Juni 1936
Bethmannstrasse 19
Fernsprecher: 20891
Betrifft:
Antrag der Firma Hugo Helbing,
Frankfurt a,M.,
wegen Annahme von SPOTTMATEZANLUNGON bei den am
23, und 24,Juni 19326 stattfindenden Kunstauktionen,
Der Herr Reichs-Wirtschaftsminister, Berlin, hat mich
mit Einzel-Erlass vom 9,Juni 1936 (E 2/18849/36) ermächtigt,
Ihrem Auftrage vom 25,Mai 1935 insofern zu entsprechen, dass
bei der fraglichen Versteigerung von aus deutschem Besitz
stammenden Kunstgegenstände, bis zu 50% der jeweiligen Rech-
nungsbeträge frei deutscher Grenze aus Kredit-Sperrguthaben
(eigenen oder erworbenen) bezahlt werden können, sofern der
Rest spätestens gleichzeitig in Devisen, freier Reichsmark
der über ein Verrechnungskonto beglichen wird und die sonsti-
gen Voraussetzungen des Runderlasses No.73/35 erfüllt sind.
Ich weise hierzu daraufhin, dass Sperrmarkzahlungen
für bereits bestehende Warenforderungen grundsätzlich ausge-
schlossen sind. Ebenso können sogenannte Sorten-Sperrgutha-
jen -die stets als erworbene Sperrguthaben gelten- nicht
zur Verwendung der beabsichtigten Zahlungen freigegeben wer-
len, Ausserdem darf die Firma Hugo Helbing neben dieser Ver-
günstigung der Annahme von Sperrmark-Teilzahlungen nicht
noch weitere Vergünstigungen im Zusatzausfuhrverfahren
(Serips o.Verlustausgleichsverfahren) in Anspruch nehmen.
Der Herr Reichswirtschafts-Minister weist ferner
darauf hin, dass die Vergünstigungen der anteiligen Sperr-
markzahlungen bei der Ausfuhr nach England oder Oesterreich
auch im Ausnahmefall nicht möglich ist, und dass es in jedem
Falle zweckIos ist, wenn sich Antragsteller etwa um die Zu-
Stimmungserklärungen dieser ausländischen Regierungsstellen
oder Clearingbehörden bemühen.
Bei etwaigen Ausfuhren nach Dänemark wird die Frei-
zabe von anteiligen Sperrmarkzahlungen nur dann genehmigt wer-
lien, wenn von dem Käufer die Zustimmungserklärung der däni-
schen Nationalbank in Kopenhagen bereits vorliegt. Dasselbe
zilt bei Ausfuhren nach Polen und Danzig. Erfahrungsgemäss
kann jedoch mit der Zustimmungserklärung des Polnischen Re-
zierungsausschusses nicht gerechnet werden, wenn es sich bei
Jen Sinfuhr nach Polen um Erzeugnisse kultureller Bedeutung
andelt,
Im Auftrage
/gez.) Unterschrift,