Volltext: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1936-31.12.1936

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Abschrift 
Der Präsident 
dies Landesfinanzamts Kassel 
(Devisenstelle) 
Zweigstelle Frankfurt(Main) 
Seschäftszeichen: I TR/285 516 
Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Zeime 
Frankfurt am Main 
Reuterweg 62. 
Frankfurt(Main),den 12.Juni 1936 
Bethmannstrasse 19 
Fernsprecher: 20891 
Betrifft: 
Antrag der Firma Hugo Helbing, 
Frankfurt a,M., 
wegen Annahme von SPOTTMATEZANLUNGON bei den am 
23, und 24,Juni 19326 stattfindenden Kunstauktionen, 
Der Herr Reichs-Wirtschaftsminister, Berlin, hat mich 
mit Einzel-Erlass vom 9,Juni 1936 (E 2/18849/36) ermächtigt, 
Ihrem Auftrage vom 25,Mai 1935 insofern zu entsprechen, dass 
bei der fraglichen Versteigerung von aus deutschem Besitz 
stammenden Kunstgegenstände, bis zu 50% der jeweiligen Rech- 
nungsbeträge frei deutscher Grenze aus Kredit-Sperrguthaben 
(eigenen oder erworbenen) bezahlt werden können, sofern der 
Rest spätestens gleichzeitig in Devisen, freier Reichsmark 
der über ein Verrechnungskonto beglichen wird und die sonsti- 
gen Voraussetzungen des Runderlasses No.73/35 erfüllt sind. 
Ich weise hierzu daraufhin, dass Sperrmarkzahlungen 
für bereits bestehende Warenforderungen grundsätzlich ausge- 
schlossen sind. Ebenso können sogenannte Sorten-Sperrgutha- 
jen -die stets als erworbene Sperrguthaben gelten- nicht 
zur Verwendung der beabsichtigten Zahlungen freigegeben wer- 
len, Ausserdem darf die Firma Hugo Helbing neben dieser Ver- 
günstigung der Annahme von Sperrmark-Teilzahlungen nicht 
noch weitere Vergünstigungen im Zusatzausfuhrverfahren 
(Serips o.Verlustausgleichsverfahren) in Anspruch nehmen. 
Der Herr Reichswirtschafts-Minister weist ferner 
darauf hin, dass die Vergünstigungen der anteiligen Sperr- 
markzahlungen bei der Ausfuhr nach England oder Oesterreich 
auch im Ausnahmefall nicht möglich ist, und dass es in jedem 
Falle zweckIos ist, wenn sich Antragsteller etwa um die Zu- 
Stimmungserklärungen dieser ausländischen Regierungsstellen 
oder Clearingbehörden bemühen. 
Bei etwaigen Ausfuhren nach Dänemark wird die Frei- 
zabe von anteiligen Sperrmarkzahlungen nur dann genehmigt wer- 
lien, wenn von dem Käufer die Zustimmungserklärung der däni- 
schen Nationalbank in Kopenhagen bereits vorliegt. Dasselbe 
zilt bei Ausfuhren nach Polen und Danzig. Erfahrungsgemäss 
kann jedoch mit der Zustimmungserklärung des Polnischen Re- 
zierungsausschusses nicht gerechnet werden, wenn es sich bei 
Jen Sinfuhr nach Polen um Erzeugnisse kultureller Bedeutung 
andelt, 
Im Auftrage 
/gez.) Unterschrift,
	        
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