Volltext: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1941-31.12.1942

SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTELLE 
OFFICE SUISSE DE COMPENSATION UFFICIO SVIZZERO DI COMPENSAZIONE 
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Bei diesem Anlass gestatten wir uns jedoch, auf den 
zweiten Teil unseres Briefes vom 12. Februar zurückzukommen und 
nochmals auf die Pflichten aufmerksam zu machen, die Ihnen aus der 
Einfuhr von Gegenständen aus Ländern erwachsen, mit denen die 
Schweiz im Verrechnungsverkehr steht. Es dürfte sich empfehlen, dass 
Sie Ihre Kontrolle auch unter Berücksichtigung der von Ihnen über- 
nommenen Clearing-Verpflichtungen anlegen, damit Sie sich jederzeit 
über das Schiksal eines Gegenstandes Rechenschaft geben können, 
solange er unter Ihrer Aufsicht steht, ohne dass es notwendig wird, 
langwierige Nachforschungen anstellen zu müssen, wenn wir über den 
sinen oder anderen Import um Auskunft fragen. 
Es geht natürlich nicht an, dass unsere Anfragen erst 
nach mehrmaligen Reklamationen erledigt werden, denn wir können 
nicht zulassen, dass die Erledigung solcher Pendenzen sich über ein 
Jahr hinschleppt. 
Bei nochmaliger Missachtung der Clearingvorschriften 
müssten wir uns vorbehalten, an Ihren Vorstand zu gelangen und von 
den uns zustehenden Mitteln (Revision, Strafanzeige und Nachzahlung 
Gebrauch zu machen. 
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