SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTELLE
OFFICE SUISSE DE COMPENSATION UFFICIO SVIZZERO DI COMPENSAZIONE
ZURICH
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Bei diesem Anlass gestatten wir uns jedoch, auf den
zweiten Teil unseres Briefes vom 12. Februar zurückzukommen und
nochmals auf die Pflichten aufmerksam zu machen, die Ihnen aus der
Einfuhr von Gegenständen aus Ländern erwachsen, mit denen die
Schweiz im Verrechnungsverkehr steht. Es dürfte sich empfehlen, dass
Sie Ihre Kontrolle auch unter Berücksichtigung der von Ihnen über-
nommenen Clearing-Verpflichtungen anlegen, damit Sie sich jederzeit
über das Schiksal eines Gegenstandes Rechenschaft geben können,
solange er unter Ihrer Aufsicht steht, ohne dass es notwendig wird,
langwierige Nachforschungen anstellen zu müssen, wenn wir über den
sinen oder anderen Import um Auskunft fragen.
Es geht natürlich nicht an, dass unsere Anfragen erst
nach mehrmaligen Reklamationen erledigt werden, denn wir können
nicht zulassen, dass die Erledigung solcher Pendenzen sich über ein
Jahr hinschleppt.
Bei nochmaliger Missachtung der Clearingvorschriften
müssten wir uns vorbehalten, an Ihren Vorstand zu gelangen und von
den uns zustehenden Mitteln (Revision, Strafanzeige und Nachzahlung
Gebrauch zu machen.
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\ SCHMEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTELLE
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.örm. NO. 1008 - 20000 - „s. 42
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