Vorschriften
betreffend. die
zollireie Einfuhr von Seit
AnICh üb
Öfteniliche Sammlungen,
Unferrichlsansis ten u. di
'Art. 19 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926.)
Art. 19.
‘ Zollfrei sind, unter Vorbehalt, dass die Gegenstände direkt
von den betreffenden Empfängern eingeführt und im Inland nicht
weiter veräussert werden: Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke;
antiquarische, ethnographische und kunstgewerbliche Gegenstände,
Naturalien, Apparate und Modelle für öffentliche Sammlungen ; Demon-
strationsgegenstände für öffentliche Unterrichtsanstalten ; medizinische
and chirurgische Instrumente und Apparate für öffentliche Spitäler ;
Druckschriften für öffentliche Sammlungen, öffentliche Bibliotheken
and öffentliche Unterrichtsanstalten (Art. 14, Ziff. 14, Z. G.).
2 Als Kunstgegenstände gelten Werke künstlerischen oder kunst-
gewerblichen Charakters.
3 Antiquarische, ethnographische, kunstgewerbliche Gegen-
stände, Naturalien, Apparate und Modelle zur Förderung der Berufs-
bildung müssen, um Zollfreiheit zu geniessen, zu dauerndem Besitz
an eine öffentliche, vom Staat, einer Gemeinde oder” einer Korpo-
ration verwaltete Sammlung, die dem Publikum zu bestimmten Zeiten
zur Besichtigung offen steht, oder an die Sammlung einer öffent-
liehen Unterrichtsanstalt eingehen. Gegenstände, die nicht unter
den Begriff von Apparaten im Sinne dieses Absatzes fallen, so
insbesondere Schränke zur Aufbewahrung von Sammelobjekten, Schul-
mobiliar, Laboratoriumsgegenstände, Reagenzien u. dgl. haben keinen
Anspruch auf Zollbefreiung.
4 Den öffentlichen Unterrichtsanstalten im Sinne von Abs. 3
hiervor werden auch nicht staatliche Lehrinstitute gleichgestellt, die
auf gemeinnütziger Grundlage errichtet sind und nicht Erwerbs-
zwecken dienen.
5 Zur Erlangung der Zollbefreiung für die unter Abs. 1—3
hiervor aufgeführten Gegenstände bedarf es einer Bewilligung der
11. Sendungen
an öffent-
liche Samm-
lungen,
Unterrichts-
anstalten u.
dgl.
ARXf