Full text: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1941-31.12.1942

Vorschriften 
betreffend. die 
zollireie Einfuhr von Seit 
AnICh üb 
Öfteniliche Sammlungen, 
Unferrichlsansis ten u. di 
'Art. 19 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926.) 
Art. 19. 
‘ Zollfrei sind, unter Vorbehalt, dass die Gegenstände direkt 
von den betreffenden Empfängern eingeführt und im Inland nicht 
weiter veräussert werden: Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke; 
antiquarische, ethnographische und kunstgewerbliche Gegenstände, 
Naturalien, Apparate und Modelle für öffentliche Sammlungen ; Demon- 
strationsgegenstände für öffentliche Unterrichtsanstalten ; medizinische 
and chirurgische Instrumente und Apparate für öffentliche Spitäler ; 
Druckschriften für öffentliche Sammlungen, öffentliche Bibliotheken 
and öffentliche Unterrichtsanstalten (Art. 14, Ziff. 14, Z. G.). 
2 Als Kunstgegenstände gelten Werke künstlerischen oder kunst- 
gewerblichen Charakters. 
3 Antiquarische, ethnographische, kunstgewerbliche Gegen- 
stände, Naturalien, Apparate und Modelle zur Förderung der Berufs- 
bildung müssen, um Zollfreiheit zu geniessen, zu dauerndem Besitz 
an eine öffentliche, vom Staat, einer Gemeinde oder” einer Korpo- 
ration verwaltete Sammlung, die dem Publikum zu bestimmten Zeiten 
zur Besichtigung offen steht, oder an die Sammlung einer öffent- 
liehen Unterrichtsanstalt eingehen. Gegenstände, die nicht unter 
den Begriff von Apparaten im Sinne dieses Absatzes fallen, so 
insbesondere Schränke zur Aufbewahrung von Sammelobjekten, Schul- 
mobiliar, Laboratoriumsgegenstände, Reagenzien u. dgl. haben keinen 
Anspruch auf Zollbefreiung. 
4 Den öffentlichen Unterrichtsanstalten im Sinne von Abs. 3 
hiervor werden auch nicht staatliche Lehrinstitute gleichgestellt, die 
auf gemeinnütziger Grundlage errichtet sind und nicht Erwerbs- 
zwecken dienen. 
5 Zur Erlangung der Zollbefreiung für die unter Abs. 1—3 
hiervor aufgeführten Gegenstände bedarf es einer Bewilligung der 
11. Sendungen 
an öffent- 
liche Samm- 
lungen, 
Unterrichts- 
anstalten u. 
dgl. 
ARXf
	        
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