zuständigen Zollkreisdirektion. Ihr ist jede Sendung vor ihrer Ein-
fuhr anzumelden unter Angabe des Eintrittszollamtes und Einsen-
dung eines Verzeichnisses der einzuführenden Gegenstände nebst einer
Bescheinigung der betreffenden Verwaltungs- oder Anstaltsbehörde
über die Zweckbestimmung der einzuführenden Gegenstände.
6 Die nachträgliche entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung
zollfrei eingeführter Gegenstände im Inlande zu einem der erlangten
Zollfreiheit nicht entsprechenden Zwecke ohne vorherige Zollentrich-
tung oder ohne vorgängige Einholung der Bewilligung der Oberzoll-
direktion werden nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen
des Zollgesetzes (Art. 74 Z.. G.) verfolgt.
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