Full text: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1941-31.12.1942

zuständigen Zollkreisdirektion. Ihr ist jede Sendung vor ihrer Ein- 
fuhr anzumelden unter Angabe des Eintrittszollamtes und Einsen- 
dung eines Verzeichnisses der einzuführenden Gegenstände nebst einer 
Bescheinigung der betreffenden Verwaltungs- oder Anstaltsbehörde 
über die Zweckbestimmung der einzuführenden Gegenstände. 
6 Die nachträgliche entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung 
zollfrei eingeführter Gegenstände im Inlande zu einem der erlangten 
Zollfreiheit nicht entsprechenden Zwecke ohne vorherige Zollentrich- 
tung oder ohne vorgängige Einholung der Bewilligung der Oberzoll- 
direktion werden nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen 
des Zollgesetzes (Art. 74 Z.. G.) verfolgt. 
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