Volltext: Korrespondenz Zürcher Kunstgesellschaft, Sammlung, 01.01.1943-31.12.1943, A-M

Bezirksgericht Zürich 
Einzelrichteramt für nichtstreitige Rechtssachen. 
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An das Kunsthaus Zürich, bezw.Zürcher Kunstgesellschaft, 
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wohnhaft gewesen in Zürich 7, Vonrmrenstr.19, 
und hat in letztwilliger Verfügung vom 22.Febr.1939 
folgendes bestimmt: "IV. Bilder. Es sollen nach früher getroffener Abrede 
dem Kunsthaus Zürich mit der Aufschrift: "Schenkung von Adolf und 
Lina Frey" zufallen: 1. das Hochbild-Portrait von Adolf Frey von Ernst 
Würtemnberger im Salon vom Jahre 1908, 2. das Breitbild "Zürcher Land- 
schaft mit dem schlafenden Knaben? (über dem Sofa im Salon), welches 
seinerzeit vom Kunsthaus repariert wurde. Diese Bilder sollen aber als 
"unverkäuflich" im Kunsthaus verbleiben und nicht eingekellert, sondern 
° 77 Samm}ung aufgehängt werden." 
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Zürich,den 15.Dezenber 1942. 
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