98 FINANZEN
Der unten stehende Ber icht bezieht sich auf die Seit en 91 – 97.
BERICHT DER REVISIONSSTELLE ZUR JAHRESRECHNUNG
Als R evisionsstelle haben wir die beiliegende Jahr esr echnung
der Zürcher Kunstgesellschaft bestehend aus Bilanz, Betriebs-
r echnung, Geldflussrechnung und Anhan g für das am 31. De-
zember 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft.
Verantwortung des Vorstandes
Der V orsta nd ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in
Übereinstimmung mit den gesetzl ichen V orschrif ten und den
Statuten verant w o rtlich. Diese Verantwortung beinhaltet die
Ausgestaltung, Impl ementierung und Aufrechterhaltung eines
internen Kontr ollsy stems mit Bezug auf die Aufstellung einer
Jahresrechnung, die frei von wesentlichen f alschen Angaben
als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hina us ist
der Vorstand für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer
R echnungslegungsmethoden sowie die V orna hme angemesse-
ner Schätzungen verantwortlich.
Verantwortung der Revisionsstelle
Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein
Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben
unsere Pr üfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen
G esetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen.
Nach diesen Standards haben wir die Prü fung so zu planen und
durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherhe it gewinnen, ob
die Jahr esr ec hnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung beinhaltet die D ur chführung von Prüfungshand-
lungen zur E rlangung von Prüfungsnachweisen für die in der
Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Anga-
ben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtge-
mässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Be urte ilung
der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrech-
nung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Be-
urtei lung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne
Kontr oll sy stem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrech-
nung von Bed eutung ist, um die den Umständen entsprechen-
den Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prü-
fung sur teil über die Wirk samk eit des internen Kontrollsystems
abzugeben. Die Prüfun g umfasst zudem die Beurteilung der
Angemessenheit der ange wand ten R echnu ng sle gungsmetho-
den, der Plausibilität der vorgenommenen Schätz unge n sowie
eine Würdigung der Gesamtdar stellung der Jahresrechnung.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungs-
nachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für
unser Prüfungsurteil bilden.
Prüfungsurteil
Nach unser er Beu rtei lung entspri cht die Jahresrechnung für
das am 31. Dezember 2015 abgeschlossene Gesc häft sjahr dem
schweizerischen Gesetz und den Statuten.
Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften
Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die
Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Un-
abhängigkeit (Art. 69b Abs. 3 ZGB in V er bindung mit Art. 728 OR)
erfüll en und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht ver einba-
ren Sachverhalte vorliegen.
In Übereinstimmung mit Art. 69b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit
Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard
890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Vorstan-
des ausgestaltetes interne s Kontr ollsystem für die Aufstellung
der Jahr esr ec hnung existiert.
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.
PricewaterhouseCoopers AG
Aysegül Eyiz Zala Dr. Markus R. Neu haus
Revisionsexpertin, leit ende Revisorin
Finanzkontrolle der Stadt Zürich
Samu el Brunne r Franco Ma gistris
Revisionsexperte, leitender Revisor Revisionsexperte