"Testament der Stadtgemeinde Zürich das Recht zuge-
sprochen, diese Liegenschaft unter bestimmten Bedingungen
zu einem minimen Preise zu übernehmen, seiner Witwe
aber „das unbeschränkte Nutzniessungsrecht für so lange,
als sie in dem Wohnhause leben will“. Er hat bezüglich
der Verwendung die letztwilligen „massgebenden“ Bestim-
mungen getroffen, dass die Liegenschaft „nur zu öffent-
lichen oder gesellschaftlichen Zwecken, beispielsweise ein
Klubhaus, ein Künstlerhaus, eine Gewerbeschule“, ver-
wendet werde, „dabei das Wohnhaus und der obere Teil
des Gartens etwa bis mit der Grotte als ein Ganzes und
möglichst im jetzigen Zustand zu belassen, das Haus also
nur durch Um- oder Zubauten zu erweitern sei, während
der untere Teil des Gartens für Bauten frei benutzt werden
könne, immer aber nur für öffentliche oder gesellschaftliche
Zwecke“. Die Stadtgemeinde Zürich hat das Legat im
Jahre 1885 angenommen.
Ueber die ausserordentlichen Vorteile, die dieses Areal
für Bau und Betrieb eines Kunsthauses bietet, war von
jeher niemand im Zweifel, und ein Projekt für diesen Platz
lag in der That bereits seit Jahren vor; aber das Projekt
entbehrte für die Kunstgesellschaft, die, wie die Verhält-
nisse liegen, durchaus trachten muss, schnell zum Ziele zu
gelangen, nun einmal der aktuellen Bedeutung.
Da erinnerte gegen Ende des Jahres, bei Gelegenheit
der Vorweisung des Gros’schen Projektes, Herr Prof. Müller
wieder an die Landolt’sche Liegenschaft und an den
Krautgarten. Und nun fiel das Wort: „Und wenn man
Frau Landolt anfragte! Vielleicht, dass sie für den sofor-
tigen Bau der Permanenten Ausstellung im untern, an den
Heimplatz grenzenden Teil des Gartens doch die Krlaubnis
väbe!“
Bedenken, die sich dagegen erhoben, blieben nicht
aus. Aber alle Bedenken überwand die Erkenntnis: „Die
Sache wills!“ Herr Prof. Müller entwarf auf Anregung
des Präsidenten eine erste Planskizze. Die Anfrage wurde
gestellt. Und hochherzig, weit über alle Erwartung noch,