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Jahresbericht 1918 der Zürcher Kunstgesellschaft
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Das Recht der städtischen Behörden, die Bau- und Niveaulinien der Kantonsschulstrasse aus
öffentlichen Gründen zu ändern oder aufzuheben, bleibt vorbehalten.
Erwachsen der Kunstgesellschaft aus der Aenderung oder Aufhebung der Bau- und Niveaulinien
der Strasse finanzielle Nachteile, so wird ihr die Stadt für diese auf näher zu vereinbarende Art und
Weise bis zur Höhe des finanziellen Vorteils, den Ziffer 7 und Zc des Vertrages vom 12. Mai 1906 der
Kunstgesellschaft (Erstellung der Strasse auf alleinige Kosten der Stadt) bot, Ersatz bieten.
6. Das durch die südöstliche Baulinie der projektierten, verlängerten Kantonsschulstrasse abge-
schnittene Teilstück der ehemals Winter’schen Liegenschaft Kat. Nr. 35 in der Grösse von etwa 142 m’
verbleibt einstweilen im Besitz und Eigentum der Stadt und ist aber jedenfalls mit dem Bau der
projektierten Kantonsschulstrasse an die Kunstgesellschaft unentgeltlich abzutreten. Falls die Baulinien
der projektierten Kantonsschulstrasse aufgehoben werden, sind die Grenzverhältnisse bezüglich dieser
Liegenschaft und Art. 7 des Vertrages vom 28. Mai 1906 einer Revision zu unterziehen, sodass der
Kunstgesellschaft dadurch kein Nachteil erwächst.
7. Die Erwerberin verpflichtet sich, ihre Statuten vom 2. Juni 1910 einer Revision zu unterziehen
und in die neuen Statuten folgende, der Kunstgesellschaft mit Vertrag vom 28. Mai 1906 überbundenen
Bedingungen aufzunehmen, die ohne Zustimmung des Stadtrates nicht abgeändert werden dürfen:
Art. 4. Die Baupläne für das Kunsthaus und die allfällig später zu errichtenden Gebäude sind zwischen
der Kunstgesellschaft und dem Stadtrate zu vereinbaren.
Die eigenen Sammlungen der Kunstgesellschaft, sowie die periodischen Ausstellungen (Serien)
sollen wenigstens am Sonntag-Nachmittag, die ersteren dazu noch an einem halben Tag in
ler Woche unentgeltlich zur Besichtigung offen stehen. Auf Verlangen des Stadtrates ist für
Jen unentgeltlichen Besuch der eigenen Sammlungen ein dritter halber Tag einzufügen.
Zine hypothekarische Belastung des der Kunstgesellschaft überlassenen Areals ist ohne Zustim-
mung des Stadtrates unzulässig. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gebäude stets in gutem
Zustande zu halten.
Wenn die Kunstgesellschaft sich auflöst oder der Gesellschaftszweck wesentlich verändert wird,
fällt das ganze Areal mit den darauf befindlichen Bauten an die Stadt zurück.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 28. Mai 1906.
9. Die Genehmigung dieses Vertrages durch den Stadtrat bleibt vorbehalten.
In Doppel ausgefertigt: Zürich, den 18. April 1918.
Stadtgemeinde Zürich
Der Finanzvorstand:
sig. Streuli
Die Abtreterin:
Die Erwerberin:
Zürcher Kunstgesellschaft
Der Präsident:
sig. G. Schaertlin.
Der Sekretär:
sig. Dr. W. Wartmann,
Genehmigt durch den Stadtrat: Zürich, den 11. Dezember 1918.
Der Stadtpräsident:
sig. Nägeli.
Der Stadtschreiber: 1. V.
sig. Dr. Bertschinger.