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I Beilage zum Jahresbericht 1926 der Zürcher Kunstgesellschaft
an
Statutenrevision vom 12. Januar 1926.
Alter Text:
II. Mitgliedschaft,
8 2.
Als Mitglieder können innerhalb und ausser:
halb von Zürich wohnende Personen aufgenommen
werden.
Die Aufnahme. .......-
S 3.
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag
‚9 48 U Va 8. VS
$ 5,
Die Mitglieder haben freien Eintritt zu den
eigenen Sammlungen der Kunstgesellschaft im Kunst-
haus und Landolthaus und zu der ständigen Aus-
stellung, sowie das Recht zur freien Benutzung der
Bibliothek. Auch nehmen sie teil an den von
der Kunstgesellschaft veranstalteten Verlosungen.
Abänderungen:
I. Mitgliedschaft,
a) Einzelmitglieder.
8 2.
Als Einzelmitglieder können ......
8 3.
Die Einzelmitglieder bezahlen ........
8 5.
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte,
welche zum freien Eintritt zu den Sammlungen
der Kunstgesellschaft im Kunsthaus und den
wechselnden Ausstellungen, sowie zur freien Be-
nutzung der Bibliothek berechtigt. Sie nehmen
ferner teil an den von der Kunstgesellschaft ver-
anstalteten Verlosungen.
b) Kollektivmitglieder.
8 6 bis.
Als Kollektivmitglied können in Zürich und
ausserhalb domizilierte Firmen und juristische Per-
sonen des öffentlichen oder des privaten Rechtes
aufgenommen werden.
Kollektivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag
von mindestens 100 Franken.
Sie haben das Recht, in einem vom Vorstand
festzusetzenden Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag
Einzelmitgliedkarten ($ 5) auf den Namen von
Angehörigen ihrer Verwaltung oder ihres Beamten-
körpers zu beziehen. Die derart bezeichneten Per-
sonen üben in der Generalversammlung das Stimm-
recht wie Einzelmitglieder aus. ,
Hinsichtlich des Austrittes und des Ausschlusses
von Kollektivmitgliedern gilt $ 6 analog.
c) Ehrenmitglieder.
8 7.
5 3 89 2 9. 2 8. 2 8 88. 22