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Vertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Zürcher Kunstgesellschaft
über die
Errichtung eines Kunsthauses.
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1. Die Stadt Zürich tritt der Zürcher Kunstgesellschaft
zur Erstellung eines Kunsthauses unentgeltlich zu Eigentum
ab das Areal zwischen der Rämistrasse, dem Heimplatz, der
verlängerten Kantonsschulstrasse und dem Hirschengraben.
2, Die Uebergabe dieses Areals geschieht wie folgt:
A. Sofort nach beidseitiger Vertragsgenehmigung und
der in Art. 3 vorgeschriebenen Beibringung des Finanz-
ausweises wird an die Gesellschaft übergeben :
I. Dasjenige Teilstück des Gutes zum Lindenthal, das
begrenzt ıst von der Rämistrasse, dem Heimplatz,
der Grenze gegen das Krautgartenareal und einer von
der Baulinie der Kantonsschulstrasse, in einem Ab-
stande von 39,6 m von der Baulinie des Heimplatzes,
ausgehenden senkrechten geraden Verbindungslinie
bis zur Rämistrasse, wobei vor Uebergabe der sub B
und C genannten Parzellen keine Hochbaute näher als
2 m an diese Verbindungslinie gestellt werden darf,
IL. der nach Ziffer 1 der Kunstgesellschaft überlassene
Teil des Krautgartenareals.
B. Drei Monate nach dem Aufhören des Niessbrauches
am Gute zum Lindental wird der Gesellschaft der gesamte
Rest der Liegenschaft übertragen, mit dem Vorbehalte.
dass die bestehenden Mietverträge immerhin zu respek-
tieren sind.