Der Präsident wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse
des Stadtrates und des Vorstandes der Zürcher Kunstgesellschaft
bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst,
bestellt sein Büro, ordnet die Zeichnungsberechtigung und erläßt
ein Reglement, das seine Arbeitsweise umschreibt.
Art. 8
Rechnungsrevision
Die alljährlich bis spätestens zum ı. April zu erstellende
Stiftungsrtechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren, von denen
je einer vom Vorstand der Kunstgesellschaft und vom Stadtrat
bezeichnet wird, überprüft.
Art. 9
Auflösung der Stiftung oder Kunstgesellschaft
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Falls der Stiftungs-
zweck aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr auf angemes-
sene Weise erfüllbar ist, kann die Stiftung durch den Stiftungsrat
aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluß bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Stadtrat von
Zürich und die Generalversammlung der Zürcher Kunstgesell-
schaft.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen auf eine beste-
hende oder erst zu bildende Körperschaft des privaten Rechtes
zu übertragen, deren Zweckbestimmung dem Stiftungszweck ver-
wandt ist und die der Stadt Zürich die Weiterführung eines
Kunstmuseums gewährleistet. Bis zur Uebertragung untersteht
das Stiftungsvermögen vorübergehend der Verwaltung der Stadt
Zürich.
Bei Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft geht ihr Ver-
mögen auf die Stiftung über. Der Stiftungsrat sorgt in diesem
Falle zusammen mit der Stadt dafür, daß die Aufgaben der Zür-
cher Kunstgesellschaft entweder durch die Stiftung selbst oder
durch eine andere geeignete Organisation weitergeführt werden.
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