Volltext: Jahresbericht 1953 (1953)

Der Präsident wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse 
des Stadtrates und des Vorstandes der Zürcher Kunstgesellschaft 
bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, 
bestellt sein Büro, ordnet die Zeichnungsberechtigung und erläßt 
ein Reglement, das seine Arbeitsweise umschreibt. 
Art. 8 
Rechnungsrevision 
Die alljährlich bis spätestens zum ı. April zu erstellende 
Stiftungsrtechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren, von denen 
je einer vom Vorstand der Kunstgesellschaft und vom Stadtrat 
bezeichnet wird, überprüft. 
Art. 9 
Auflösung der Stiftung oder Kunstgesellschaft 
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Falls der Stiftungs- 
zweck aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr auf angemes- 
sene Weise erfüllbar ist, kann die Stiftung durch den Stiftungsrat 
aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluß bedarf zu 
seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Stadtrat von 
Zürich und die Generalversammlung der Zürcher Kunstgesell- 
schaft. 
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen auf eine beste- 
hende oder erst zu bildende Körperschaft des privaten Rechtes 
zu übertragen, deren Zweckbestimmung dem Stiftungszweck ver- 
wandt ist und die der Stadt Zürich die Weiterführung eines 
Kunstmuseums gewährleistet. Bis zur Uebertragung untersteht 
das Stiftungsvermögen vorübergehend der Verwaltung der Stadt 
Zürich. 
Bei Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft geht ihr Ver- 
mögen auf die Stiftung über. Der Stiftungsrat sorgt in diesem 
Falle zusammen mit der Stadt dafür, daß die Aufgaben der Zür- 
cher Kunstgesellschaft entweder durch die Stiftung selbst oder 
durch eine andere geeignete Organisation weitergeführt werden. 
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